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Markscheider; Beantragung der Anerkennung von “anderen Personen” für die Herstellung von sonstigen Unterlagen

Wenn an Stelle von Risswerken sog. "sonstige Unterlagen" ausreichend sind, können diese von "anderen Personen" (als Markscheidern) angefertigt werden. Diese "anderen Personen" bedürfen der Anerkennung der zuständigen Behörde.
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Rechtsbehelf

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