Luftsicherheit; Durchführung von Sicherheitskontrollen
Wie an allen zivilen Flughäfen werden an den bayerischen Flughäfen (München, Nürnberg, Memmingen) umfangreiche Maßnahmen zur Überprüfung von Reise- und Handgepäck und zur Personenkontrolle vorgenommen, die für alle Flugreisenden verpflichtend sind.
Zuständig für die Durchführung der Sicherheitskontrollen sind in Bayern die Regierung von Oberbayern - Luftamt Südbayern (Flughafen München und Flughafen Memmingen) und die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern (Flughafen Nürnberg).
Für die Durchsuchung von Passagieren und deren Gepäck auf den Flughäfen zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs werden Gebühren erhoben. Gebührenschuldner sind die Luftfahrtunternehmen. Einfluss auf die Gebührenhöhe haben u. a. das Passagieraufkommen des jeweiligen Flughafens, der Standort der Sicherheitskontrollen (zentral oder dezentral). Der Rahmen für die Gebühr beginnt im Jahr 2025 bei 4,50 EUR und endet bei einer Obergrenze von 15,00 EUR (vgl. Nr. 2.1.2 der Anlage zu § 1 der LuftSiGebV). Die Luftsicherheitsgebühr wird als kostendeckende Gebühr jährlich zum 1. Januar kalkuliert und festgesetzt. Veränderungen der Gebührenhöhe werden üblicherweise vorher bekannt gegeben, um den Fluggesellschaften und Reiseveranstaltern die Preiskalkulation zu erleichtern.
Die Luftsicherheitsgebühr wird an den bayerischen Flughäfen ab 01.01.2025 bis 31.12.2025 in folgender Höhe - je kontrolliertem Fluggast - festgesetzt:
Flughafen München: 8,97 €
Flughafen Nürnberg: 8,71 €
Flughafen Memmingen: 4,80 €.
Hinweise zu Gepäckkontrollen
Handgepäckkontrolle
Verbotene Gegenstände dürfen von Fluggästen nicht in Sicherheitsbereiche oder an Bord eines Luftfahrzeugs mitgenommen werden. Dazu gehören insbesondere
- Schusswaffen (auch Imitate und Spielzeugwaffen)
- Betäubungsgeräte, wie z.B. Elektroschocker, Pfeffersprays
- spitze oder scharfe Gegenstände, die schwere Verletzungen hervorrufen können, einschließlich Messer und Scheren mit einer Klingenlänge über 6 cm
- Werkzeuge, die schwere Verletzungen hervorrufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs gefährden können
- stumpfe Gegenstände, die, wenn sie als Schlagwaffe eingesetzt werden, schwere Verletzungen hervorrufen können, wie z.B. Baseballschläger
- Spreng- und Brandstoffe.
Ein vollständige Auflistung der verbotenen Gegenstände im Handgepäck befindet sich in der öffentlich zugänglichen Anlage 4-C der Durchführungsverordnung (EU)2015/1998. Bitte beachten Sie auch die unten verlinkten Informationen des Luftfahrt-Bundesamtes zum Thema Gefahrgut.
Reisegepäckkontrolle
Im aufgegebenen Gepäck dürfen Spreng- und Brandstoffe sowie Spreng- und Brandsätze, die in der Lage sind, schwere Verletzungen hervorzurufen oder die Sicherheit des Luftfahrzeugs zu gefährden, nicht mitgeführt werden. Dazu gehören insbesondere:
- Munition, Zünder und Sprengkapseln
- Minen, Granaten und andere militärische Sprengkörper
- Feuerwerkskörper und andere pyrotechnische Erzeugnisse
- Rauchkanister und Rauchpatronen
- Dynamit, Schießpulver, Plastiksprengstoffe
Ein vollständige Auflistung der verbotenen Gegenstände im Handgepäck befindet sich in der öffentlich zugänglichen Anlage 5-B der Durchführungsverordnung (EU)2015/1998. Bitte beachten Sie auch die unten verlinkten Informationen des Luftfahrt-Bundesamtes zum Thema Gefahrgut.
Darüber hinaus haben viele Fluggesellschaften eigene Sicherheitsbestimmungen oder setzen Sicherheitsbestimmungen ausländischer Behörden um, die über die Bestimmungen der bundesdeutschen Sicherheitsbehörden hinausgehen. Bei Anfragen bezüglich weiterer Einschränkungen geben die Fluggesellschaften Auskunft. Die Mitnahme von Jagdwaffen im Reisegepäck muss bei der Fluggesellschaft angemeldet werden.
Flüssigkeitsregelung
Bei Flügen innerhalb der Europäischen Union (EU) gelten seit 06.11.2006 Beschränkungen zur Mitnahme von Flüssigkeiten im Handgepäck. Die Mitnahme von Flüssigkeiten im Reisegepäck wird durch die nachfolgenden Regelungen nicht beschränkt.
Konkret bedeutet dies bei Abflügen von bundesdeutschen Flughäfen bzw. Flughäfen der EU für alle Flüge:
Die Mitnahme von Flüssigkeiten oder vergleichbaren Gegenständen in ähnlicher Konsistenz (Gels, Pasten und Lotionen, Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen, sowie der Inhalt von Druckbehältern, z.B. Zahnpasta, Haargel, Getränke, Suppen, Sirup, Parfum, Rasierschaum, Aerosole usw.) ist im Handgepäck nur noch erlaubt wenn
- sich die Flüssigkeiten und vergleichbaren Gegenstände in Behältnisse befinden, die im Einzelnen nicht größer als 100 ml sind und
- alle Einzelbehältnisse in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter verstaut sind.
Es ist nur ein Beutel je Fluggast gestattet!
Die Einzelbehältnisse müssen leicht in den Beutel passen, damit dieser komplett geschlossen werden kann und nichts herausragt.
Der Plastikbeutel muss außerdem so transparent sein, dass der Inhalt gut erkennbar ist und einen Verschluss aufweisen, der bei Bedarf auch an der Kontrollstelle leicht geöffnet werden kann.
An der Kontrollstelle muss der verschlossene Beutel noch vor der Röntgenkontrolle aus dem Handgepäck genommen und separat geröntgt werden. Um Verzögerungen an der Kontrollstelle zu vermeiden, empfehlen wir, den Beutel bereits beim Packen leicht zugänglich zu verstauen.
Ausnahmen von der Mengenbeschränkung
Ausgenommen von o.g. Mengenbeschränkung sind flüssige Medikamente und Spezialnahrung, die während der Reise aus medizinischen Gründen unbedingt benötigt werden. Dazu zählt auch Babynahrung für mitreisende Babys oder Kleinkinder.
Duty-Free-Flüssigkeiten, die im Sicherheitsbereich eines Flughafens oder an Bord eines Flugzeugs erworben wurden, dürfen in einem versiegelten Duty-Free-Beutel mitgeführt werden. Der Duty-Free-Beutel muss zum Zeitpunkt der Kontrolle ungeöffnet bzw. unbeschädigt sein und einen Kaufbeleg für die erworbenen Flüssigkeiten enthalten.
Die genannten Flüssigkeiten können zusätzlich zu dem besagten 1 Liter-Beutel mitgeführt werden, müssen aber an der Kontrollstelle vorgezeigt und ebenfalls separat vom Handgepäck kontrolliert werden.
Die Luftsicherheitsgebühr in der jährlich neu festgesetzten Höhe (siehe „Beschreibung“) entrichten Sie bei Erwerb des Tickets an die jeweilige Luftverkehrsgesellschaft, die die Gebühr an die Luftsicherheitsbehörde abführt.
- § 5 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
- Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
- Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und DurchführungsVO (EU) 2015/1998 der Kommision vom 5.11.2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards
Stand 19.12.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)