Luftfahrerschein; Beantragung der Verlängerung, Erneuerung oder Erweiterung der Erlaubnis oder Berechtigung
Erlaubnisse für Luftfahrer werden unbefristet erteilt. Darin eingetragene Berechtigungen sind in der Regel jedoch befristet und müssen regelmäßig verlängert werden.
Erlaubnisse für Segelflugzeug- und Ballonpiloten werden unbefristet erteilt. Die Rechte dieser Erlaubnisse dürfen allerdings nur ausgeübt werden, wenn der Erlaubnisinhaber innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte fliegerische Mindesterfahrung nachweisen kann.
Erlaubnisse für Motorflugzeugführer und Hubschrauberführer werden ebenfalls unbefristet erteilt. Darin eingetragene Berechtigungen sind jedoch in der Regel befristet und müssen verlängert werden. Für die Verlängerung gelten je nach Berechtigung unterschiedliche Anforderungen.
Persönliche Voraussetzungen
- Fliegerärztliche Tauglichkeit
- Charakterliche Zuverlässigkeit
Fachliche Voraussetzungen
Je nach Erlaubnis und Berechtigung Nachweis einer bestimmten Anzahl von Flugstunden, Starts und Landungen sowie von Schulungsflügen mit Fluglehrer oder Prüfer oder eine Befähigungsüberprüfung mit einen anerkannten Prüfer.
Das Formular ist zusammen mit den dort genannten Unterlagen beim Luftamt einzureichen. Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt der beantragte Eintrag in Privatpilotenlizenz.
Die Verlängerung von Berechtigungen ist vor Ablauf von deren Gültigkeit vorzunehmen. Eine Berechtigung, deren Gültigkeit abgelaufen ist, kann ggf. nur noch unter erschwerten Bedingungen erneuert werden.
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular.
ca. 35,00 bis 80,00 EUR
- Antrag auf Erweiterung der Lizenz PPL(A) auf eine andere Flugzeugklasse oder ein anderes Flugzeugmuster (keine Hochleistungsflugzeuge)
- Antrag auf Erweiterung der Lizenz LAPL(A) auf eine andere Luftfahrzeugklasse
- Antrag auf Erweiterung der Lizenz PPL(H) auf ein anderes Hubschraubermuster
- Erweiterung einer Lizenz SPL um TMG-, Segelflug-Rechte
- Antrag auf Erweiterung einer Lizenz für Ballonpiloten gemäß BFCL.150 VO(EU) 2018/395
- Pilotenlizenz Beantragung Neuerstellung - Erklärung
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- § 7 Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
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Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
Fassung vom 22.06.2020
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen
Fassung vom 5.3.2020
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 in Bezug auf Lizenzen für Segelflugzeugpiloten
Fassung vom 5.3.2020
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 30.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)