Lohnsteuerfreibetrag; Beantragung
Sie können bereits beim Lohnsteuerabzug Steuern sparen, wenn Sie Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bilden lassen.
Durch die Bildung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermäßigt sich die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Der Eintrag eines Freibetrags kommt z. B. für folgende Aufwendungen in Betracht:
- Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit, soweit sie 1.230 Euro übersteigen, z. B.
- Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit (sog. Entfernungspauschale)
- Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge oder typische Berufsbekleidung)
- Reisekosten anlässlich einer sog. Auswärtstätigkeit (soweit diese nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden)
- Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung
- Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung
- bestimmte Sonderausgaben, wenn diese den Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern überschreiten, z. B.
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen / dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner
- gezahlte Kirchensteuer (ausgenommen Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer)
- Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium
- Kinderbetreuungskosten
- außergewöhnliche Belastungen z. B.
- Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes
- Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltberechtigte Personen
- Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen
- Pauschbetrag für Hinterbliebene
- Verluste aus anderen Einkunftsarten z. B.
- Gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
- Verluste aus einem vermieteten Objekt
Die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen müssen insgesamt die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigen.
Der Antrag kann frühestens am 1. Oktober des Vorjahres, für den der Freibetrag gelten soll gestellt werden. Für eine Berücksichtigung im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt bis zum 30. November des Jahres eingegangen sein.
Der Freibetrag kann für zwei Jahre auf einmal beantragt werden.
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§ 39a Einkommensteuergesetz (EStG)
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
Einspruch
Stand 22.07.2024
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)