Linienomnibus; Beantragung einer Förderung
Die Beschaffung von Linienomnibussen kann bezuschusst werden, soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind.
Zweck
Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs.
Gegenstand
Linienomnibusse werden bezuschusst soweit diese zum Erhalt und zur Verbesserung von Linienverkehren nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes erforderlich sind. Gefördert wird die Beschaffung neuer Omnibusse. Busse mit emissionsfreie und emissionsarme Antriebe im Sinne des § 2 Nrn. 5, 6 Saubere- Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz werden besonders gefördert.
Zuwendungsfähige Kosten
Gefördert werden können die Anschaffungskosten, soweit die Fahrzeuge und deren Ausstattung für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) geeignet sind, nicht jedoch Einrichtungen für Fahrkartenerwerb und -entwertung.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderbeträge für die einzelnen Buskategorien sowie für die Mehrkosten alternativer Antriebstechnologien oder zusätzlicher Technologiekomponenten werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr festgesetzt und bei Bedarf fortgeschrieben. Einzelheiten entnehmen Sie bitte den "Eckpunkten zur Förderung von "Klimabussen" im Rahmen der Busförderung im Freistaat Bayern.
Der Antragsteller muss ÖPNV-Linienverkehr nach § 42 PBefG als Konzessionär, Betriebsführer oder Auftragsunternehmer überwiegend in Bayern betreiben.
Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass er beabsichtigt, die neu anzuschaffenden Omnibusse mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km für den Zuwendungszweck Linienverkehr einzusetzen.
Die geförderten Omnibusse müssen Belange von Menschen mit Behinderungen oder Mobilitätseinschränkungen berücksichtigen und die Omnibusse müssen die Voraussetzungen für die Aufrüstung mit WLAN erfüllen.
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Verkehrsunternehmen.
Der schriftliche Antrag ist bei der Bezirksregierung einzureichen in deren Bereich das Verkehrsunternehmen seinen Betriebssitz hat.
Das Antragsformular kann auf der Homepage der zuständigen Regierung abgerufen werden. Bei der Vorhabensplanung sind die zuständigen Beauftragten für Belange von Menschen mit Behinderung nach Art. 18 des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.
Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Verbände im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anzuhören.
Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.
Der Antrag muss bis 01.12.2025 gestellt werden.Der Antrag ist bis spätestens zum 1. Dezember des Vorjahres der Beschaffung einzureichen.
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Erforderliche Unterlage/n
- Datenblatt zum Fahrzeugbestand
- Angebot und Bestätigung des Fahrzeugherstellers über die geforderte Ausstattung
- Stellungnahme des/der örtlichen Behindertenbeauftragten
- Nachweise über den ÖPNV-Einsatz des Austauschfahrzeuges
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Dauer der Kfz-Steuerbefreiung
- Erklärung zur Subventionserheblichkeit der Angaben
- Erklärung des Antragstellers, dass der neu anzuschaffende Omnibus mindestens acht Jahre oder für eine Laufleistung von 500.000 km vom Antragsteller überwiegend im Linienverkehr nach § 42 PBefG in Bayern eingesetzt wird
keine
- Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern für den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV-Zuwendungsrichtlinien - RZÖPNV)
- Eckpunkte zur Förderung von "Klimabussen" im Rahmen der Busförderung im Freistaat Bayern
- Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 Gesetz über Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden
Klage
Stand 23.01.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)