Lehramt an öffentlichen Schulen; Beantragung der Anerkennung einer Lehrerqualifikation aus einem anderen Bundesland
Wenn Sie in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland lehramtsbezogene Hochschulprüfungen abgelegt bzw. eine Lehramtsbefähigung erworben haben, können Sie die Anerkennung Ihrer Qualifikationsnachweise beantragen.
Wenn Sie in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland lehramtsbezogene Hochschulprüfungen (Erste Staatsprüfung bzw. Master of Education) abgelegt bzw. eine Lehramtsbefähigung erworben haben und eine Aufnahme in den bayerischen Vorbereitungsdienst bzw. die Einstellung in den staatlichen Schuldienst anstreben, überprüft das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus Ihre Qualifikationsnachweise.
Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten Lehramtsprüfung und der Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben.
Gemäß „Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen“ werden die Ersten und Zweiten Staatsprüfungen für die Lehrämter im Rahmen der durch die Rahmenvereinbarungen konkretisierten Lehramtstypen anerkannt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Die Kultusministerkonferenz hat in Ergänzung der „Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ Eckpunkte für die gegenseitige Anerkennung von Bachelor- und Masterabschlüssen in Studiengängen, mit denen die Bildungsvoraussetzungen für ein Lehramt vermittelt werden, verabschiedet (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
In den „Ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ sind diejenigen Kompetenzen beschrieben, die in der Ausbildung für das schulartspezifische Lehramt im jeweiligen Unterrichtsfach erworben werden müssen (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Entspricht eine in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsbefähigung nicht der Befähigung für ein Lehramt im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG), sind die Unterschiede hinsichtlich Vorbildung, Ausbildung und Prüfungen durch die Erbringung zusätzlicher Leistungen ausgleichbar.
Die Antragstellung ist auf dem Postweg oder elektronisch an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus möglich.
Wenn Sie den Antrag auf dem Postweg stellen möchten, senden Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen in der angegebenen Form bitte an das Staatsministerium.
Wenn Sie den Antrag elektronisch stellen möchten, verwenden Sie bitte das Online-Verfahren und laden die Dokumente hoch.
Das Staatsministerium prüft den Antrag und stellt fest, ob die in einem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Lehramtsprüfung der bayerischen Ersten Lehramtsprüfung gleichwertig ist bzw. ob die in einem Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbene Befähigung der Befähigung für ein Lehramt im Sinn des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) entspricht.
Eine Anstellung als Lehrkraft an Privatschulen oder an den staatlichen Schulen im Rahmen von zeitlich befristeten Verträgen (z. B. als Vertretungslehrkraft, Teamlehrkraft oder Lehrkraft in Brückenklassen) ist im Regelfall auch ohne Anerkennung des Lehramtsabschlusses möglich. Als Bewerber/in nehmen Sie in diesen Fällen direkt Kontakt mit der Schule, an der Sie unterrichten möchten, oder mit der zuständigen Schulbehörde auf.
Mit der Anerkennung des Lehramtsabschlusses ist kein Anspruch auf Einstellung in den staatlichen Schuldienst verbunden.
Bewerber, die Beamter/in in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland sind oder sich in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis befinden, benötigen eine Freigabeerklärung (Gültigkeit bis mindestens 30. Juni dieses Jahres). Es können nur Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die im Falle der Annahme eines staatlichen Angebots nicht gegenüber ihrem bisherigen Arbeitgeber vertragsbrüchig werden.
keine
Die Prüfung der Anerkennung erfolgt nach vollständiger Unterlagenvorlage zeitnah.
-
Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Lebenslauf
- ggf. Bescheinigung über Namensänderung
- lehramtsbezogener Bachelor- und Masterabschlusses mit Transcript of Records und/oder Zeugnis der Ersten Staatsprüfung jeweils in amtlich beglaubigter Fotokopie des Originals
- sofern ein lehramtsbezogener Bachelor- und Masterstudiengang absolviert wurde: Studienordnung zum jeweiligen Unterrichtsfach in einfacher Fotokopie
- ggf. Zeugnis der Zweiten Staatsprüfung in amtlich beglaubigter Fotokopie des Originals
- ggf. Nachweis über schulartbezogene Unterrichtstätigkeiten (z.B. Bescheinigung zu Art und Umfang des erteilten Unterrichtes) in amtlich beglaubigter Fotokopie
- bei festangestellten Lehrkräften im öffentlichen Schuldienst: Freigabebescheinigung des abgebenden Landes
- sofern die Ausgangsqualifikation in der EU, im EWR bzw. in der Schweiz erworben wurde: Anerkennungsbescheid eines anderen Landes in der BRD gemäß Richtlinie 2005/36/EG in amtlich beglaubigter Fotokopie des Originals
- ggf. Nachweis der Hochschulreife in amtlich beglaubigter Fotokopie des Originals
keine
-
Anerkennung Ihres in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland erworbenen Lehramtsabschlusses
Sie können die Anerkennung einer in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland absolvierten Lehramtsprüfung bzw. erworbenen Lehramtsabschlusses online beantragen.
- Art. 7 Abs. 2 Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
- §§ 119 ff. Ordnung der Ersten Prüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung I – LPO I)
- §§ 37 ff. Ordnung der Zweiten Staatsprüfung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen (Lehramtsprüfungsordnung II – LPO II)
-
Gegenseitige Anerkennung von Lehramtsprüfungen und Lehramtsbefähigungen
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 22.10.1999 in der Fassung vom 16.05.2019
-
Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.10.2003 in der Fassung vom 04.02.2010
-
Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissenschaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung
Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 16.10.2008 in der Fassung vom 16.05.2019
Widerspruch oder verwaltungsgerichtliche Klage
-
Außerbayerische Bewerber - Lehramtsqualifikationen
Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Antragstellung je Schulart
Stand 14.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)