Landkreiswahl; Durchführung der Wahl des Landrats und der Kreisräte
Bei der Wahl der Kreisräte haben die Wähler in der Regel so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Dabei besteht die Möglichkeit des Kumulierens, d. h. einzelnen sich bewerbenden Personen können bis zu drei Stimmen gegeben werden. Daneben können die Wähler panaschieren, d. h. die Stimmen können auf sich bewerbende Personen verschiedener Listen verteilt werden.
Bei der Wahl des Landrats haben die Wähler eine Stimme.
Wahlrecht und Wählbarkeit
Wählen können grundsätzlich alle Deutschen und alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, sich seit mindestens 2 Monaten im Landkreis mit dem Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen aufhalten und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Wer zum Kreisrat gewählt werden will, muss am Wahltag Unionsbürger sein, das 18. Lebensjahr vollendet haben, darf nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein und muss grundsätzlich seit mindestens drei Monaten im Landkreis eine Wohnung haben, die nicht seine Hauptwohnung sein muss, oder ohne eine Wohnung zu haben sich im Wahlkreis gewöhnlich aufhalten. Zum Landrat kann gewählt werden, wer am Wahltag Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, das 18. Lebensjahr vollendet hat, nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist und die spezielle Altersgrenze nicht erreicht hat.
Näheres können Sie bei Ihrem Landratsamt erfragen.
Bei der Vorbereitung und Durchführung der Landkreiswahl sind zahlreiche Fristen zu beachten.
Zu den näheren Einzelheiten fragen Sie bitte Ihr Landratsamt.
Die Kosten der Landkreiswahlen tragen grundsätzlich die Landkreise.
- Gesetz über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG)
- Wahlordnung für die Gemeinde- und die Landkreiswahlen (Gemeinde- und Landkreiswahlordnung - GLKrWO)
- Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (Gemeinde- und Landkreiswahlbekanntmachung – GLKrWBek) - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 7. Mai 2019
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Art. 24 Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (Landkreisordnung - LKrO)
Zusammensetzung des Kreistags
Wahlanfechtung (Art. 51 GLKrWG), verwaltungsgerichtliche Klage (Art. 51a GLKrWG)
Stand 03.07.2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)