Kurzzeitpflegeplätze; Beantragung einer Förderung für die Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege
Zweck
Die Förderung erfolgt zu dem Zweck, Trägern dieser Einrichtungen einen Pauschbetrag in Höhe von maximal 100 Euro je nicht belegtem Tag bis zu höchstens 10.000 Euro und Jahr zu gewähren, um die mit der Bereitstellung einhergehenden besonderen finanziellen Risiken abzufedern.
Gegenstand
Gegenstand der Förderung ist es, Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen von den mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehenden besonderen finanziellen Risiken zu entlasten und Hemmnisse bei der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen abzubauen.
Im Rahmen einer Projektförderung können für die Neuschaffung von dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen oder die Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids pro Projekt maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag bis zu einer Höchstgrenze in Höhe von 10.000 Euro je Platz und Jahr gewährt werden.
Die Zuwendung beträgt höchstens 90 Prozent des einrichtungsindividuellen Tagessatzes.
Es gelten die Nebenbestimmungen für Projektförderungen (ANBestP).
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, die einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI nachweisen können.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für die Bereithaltung der Kurzzeitpflege im Rahmen der Höchstfördergrenzen entstehen
Art, Höhe und Dauer der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Fehlbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Der Bewilligungszeitraum umfasst drei Jahre. Die Zuwendung beträgt je Platz maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag und ist gedeckelt auf maximal 10.000 Euro pro Platz und Jahr, höchstens 90 % des einrichtungsindividuellen Tagessatzes.
Antrag ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Pflege einzureichen.
Das Bayerische Landesamt für Pflege prüft und entscheidet über den Antrag.
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Vor Abschluss des Antragsverfahrens dürfen daher keine Verträge (z. B. Kaufvertrag, Arbeitsvertrag) geschlossen werden.
Bei der Antragstellung sind keine Fristen zu beachten.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Anzahl der eingegangenen Anträge. Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens 3 Monaten zu rechnen.
- Verpflichtungserklärung über die Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Kurzzeitpflegeplätzen
- Nachweis über den im entsprechenden Landkreis oder den in der entsprechenden kreisfreien Stadt bestehenden Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen
- Versorgungsvertrag gemäß §§ 723 ff. SGB XI und Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI
keine
- Antrag auf Bewilligung einer staatlichen Zuwendung nach der Förderrichtlinie Pflege (WoLeRaF) für die Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege
- Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege - Verpflichtungserklärung des Trägers einer vollstationären Einrichtung der Pflege gemäß §§ 72 ff SGB XI
- Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege - Bedarfsbestätigung
- Erklärung zum Antrag auf Gewährung einer Zuschuss-Förderung als DAWI-De-minimis-Beihilfe
- Erklärung über subventionserhebliche Tatsachen
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Stand 06.09.2024
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention (siehe BayernPortal)