Künstlersozialkasse; Abgabe einer Stellungnahme bei Bußgeldverfahren
Sie sind bei der Künstlersozialkasse (KSK) versichert oder abgabepflichtig und verstoßen gegen Ihre Pflichten? Dann kann die KSK eine Geldbuße verhängen.
Wenn Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert oder abgabepflichtig sind, haben Sie bestimmte Pflichten. Die Künstlersozialkasse prüft nach Aktenlage, ob Sie sich pflichtgemäß oder ordnungswidrig Verhalten haben.
Als Versicherte oder Versicherter handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- auf Verlangen Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig machen,
- der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen oder
- der Meldepflicht nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.
Als abgabepflichtiges Unternehmen handeln Sie nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- die Bemessungsgrundlage zur Künstlersozialabgabe nicht rechtzeitig oder nicht richtig melden,
- die Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führen oder
- der Auskunfts- oder Vorlagepflicht auf Verlangen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommen.
Haben Sie sich ordnungswidrig verhalten, kann die KSK eine Geldbuße verhängen. In diesem Fall erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Der Bußgeldbescheid beinhaltet unter anderem:
- den Pflichtverstoß
- die Bußgeldvorschriften
- die festgesetzte Geldbuße
- die Höhe der Gebühr und Auslagen (Kosten)
Die Höhe einer Geldbuße richtet sich nach dem individuellen Einzelfall.
Für Versicherte:
Bußgeldrahmen pro Verstoß: EUR 5,00 bis EUR 5.000,00
Für abgabepflichtige Unternehmen:
Bußgeldrahmen pro Verstoß: EUR 5,00 bis EUR 50.000,00
Sie
- sind bei der Künstlersozialkasse versichert oder betreiben ein abgabepflichtiges Unternehmen und
- haben sich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ordnungswidrig verhalten.
So läuft das Bußgeldverfahren ab:
- Sie erhalten von der Künstlersozialkasse eine Mitteilung darüber, dass
- Ihnen die KSK ein ordnungswidriges Verhalten vorwirft und
- Sie deshalb eine Geldbuße zahlen sollen.
- Sie können sich dazu innerhalb der in der Mitteilung genannten Frist schriftlich äußern.
- Die KSK berücksichtigt Ihre schriftliche Stellungnahme bei der Entscheidung.
- Sofern sich zu Ihrem Schreiben Rückfragen ergeben oder Unterlagen benötigt werden, erhalten Sie eine schriftliche Nachricht.
- Antworten Sie und reichen Sie die angeforderten Unterlagen innerhalb der in der Nachricht angegebenen Frist ein.
- Im Anschluss erhalten Sie über die Entscheidung der KSK einen Bescheid oder eine Mitteilung.
Die Geldbuße und die Kosten sind spätestens 2 Wochen nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides zu zahlen.
Durchschnittlich 10 bis 12 Wochen.
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Erforderliche Unterlage/n
Sie müssen nur Unterlagen einreichen, wenn die Künstlersozialkasse Sie dazu auffordert.
Für Versicherte und abgabepflichtige Unternehmen:
Gebühren: EUR 25,00 bis EUR 7.500,00
Auslagen: EUR 3,50
- Einspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie dem Bußgeldbescheid entnehmen.
Stand 29.08.2022
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)