Kriegsopferversorgung; Beantragung von Bestattungsgeld
Stirbt ein Beschädigter oder ein versorgungsberechtigter Hinterbliebener, kann Bestattungsgeld beantragt werden.
Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, so wird ein Bestattungsgeld in Höhe von mindestens 2.063 EUR gezahlt.
Von diesem sind zunächst die Kosten der Bestattung zu bestreiten. Ein verbleibender Überschuss ist den Angehörigen zu zahlen, mit denen der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft lebte, und zwar in folgender Reihenfolge: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern, Enkelkinder, Großeltern, Geschwister, Geschwisterkinder. Fehlen solche Berechtigte, so wird der Überschuss nicht ausgezahlt.
Stirbt eine nicht rentenberechtigter Beschädigte oder ein nicht rentenberechtigter Beschädigter an den Schädigungsfolgen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Bestattungsgeld. Die Höhe ist vom rentenberechtigten Status abhängig.
Stirbt eine rentenberechtigte Beschädigte oder ein rentenberechtigter Beschädigter ohne dass der Tod Schädigungsfolge ist, so hat diejenige Person, die die Bestattung veranlasst hat, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung bis zur Höhe von 1.035 EUR. Hinsichtlich des Überschusses gelten die Ausführungen zum Tod eines rentenberechtigten Beschädigten an den Schädigungsfolgen.
Beim Tod von versorgungsberechtigten Hinterbliebenen wird ebenfalls ein Bestattungsgeld gezahlt. Das Bestattungsgeld beträgt bei Beschädigten, die an den Folgen der anerkannten Gesundheitsstörungen sterben und beim Tod einer Witwe oder des hinterbliebenen Lebenspartners, die mindestens ein waisenrenten- oder waisenbeihilfeberechtigtes Kind hinterlassen, jeweils 2.063 EUR, in allen anderen Fällen 1.035 EUR. Auf diese Beträge sind jedoch gesetzliche Leistungen anzurechnen, die von anderer Seite für den gleichen Zweck gewährt werden.
Stirbt ein Beschädigter außerhalb seines Wohnortes, so hat diejenige Person einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Überführung, die die Überführung veranlasst hat. Der Anspruch auf Übernahme umfasst die erforderlichen und angemessenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung.
Das Bestattungsgeld erhält, wer die Kosten der Bestattung des Verstorbenen getragen hat.
Der Tod gilt stets dann als Folge einer Schädigung, wenn ein Beschädigter an einem Leiden stirbt, das als Folge einer Schädigung rechtsverbindlich anerkannt und für das ihm im Zeitpunkt des Todes Rente zuerkannt war.
Sie müssen die Bestattungskosten beim Zentrum Bayern Familie und Soziales beantragen.
Dieses prüft Ihren Antrag und übermittelt Ihnen einen Bescheid.
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Stand 29.11.2024
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)