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Krankenpflegerische Tätigkeit; Anzeige

Das Erbringen oder Anbieten von vorbehaltenen Tätigkeiten gegen Entgelt ist gem. § 4 PflBG unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Die Beschäftigung entsprechender Personen hierfür ist ebenfalls anzeigepflichtig.

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