Kraftfahrzeug; Meldung von technischen Änderungen
Als Fahrzeughalter müssen Sie der Zulassungsbehörde alle eintragungspflichtigen Änderungen am Fahrzeug, wie Umbauten oder Nachrüstungen, mitteilen.
Sie möchten technische Änderungen an Ihrem Kraftfahrzeug oder einem Anhänger vornehmen? Dadurch kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Sie müssen nachweisen, dass die technischen Änderungen den Vorschriften entsprechen. Die Zulassungsbehörde kann Ihnen dann eine neue Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erteilen.
Erkundigen Sie sich vor dem Ein- oder Umbau, ob
- die Betriebserlaubnis dadurch beeinträchtigt wird oder
- die Änderung überhaupt genehmigungsfähig ist und Sie ein positives Gutachten für eine neue Betriebserlaubnis erhalten können.
Wenden Sie sich mit diesen Fragen an amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen für die Genehmigung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienst.
Bestimmte technische Änderungen, die zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen, müssen Sie von einem amtlich anerkannten Sachverständigen der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einem für die Genehmigung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienst begutachten lassen. Änderungen, die eine Anbauabnahme nach § 19 Abs. 3 StVZO erforderlich machen, können auch von einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Kfz-Überwachungsorganisation (zum Beispiel TÜV-SÜD, TÜV Rheinland, TÜV Nord, TÜV Hessen, TÜV Thüringen DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP,) abgenommen. Im Anschluss daran müssen Sie bestimmte Änderungen der Zulassungsbehörde so schnell wie möglich mitteilen. Darunter fallen etwa:
- Änderungen der Fahrzeugklasse oder der Fahrzeug- und Aufbauart
- Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle
- Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit
- Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist
- Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stütz- oder Anhängelast
- Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Pkw und Krafträdern
- Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen
- Verschlechterungen der Abgas- oder Geräuschwerte oder Änderungen sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken.
Voraussetzungen für die Übernahme der technischen Änderungen in die Fahrzeugdokumente sind:
- Sie weisen nach, dass die Änderungen vorschriftsmäßig erfolgt sind. Dafür müssen Sie das Fahrzeug von amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr begutachten lassen. Wenn Sie die Vorschriftsmäßigkeit durch eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) für Fahrzeugteile oder ein Teilegutachten nachweisen, dann benötigen Sie eine Abnahmebestätigung. Ausgenommen sind Fahrzeugteile, für die die ABE keine Abnahmepflicht vorschreibt.
- Soll Sie jemand bei der Beantragung der Änderung vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
- Im Falle von mehreren Änderungen, die sich gegenseitig beeinflussen können (z. B. Änderung von der Räder-Reifenkombination und anschl. Tieferlegung), kann eine zusammenfassende Begutachtung erforderlich werden.
Sie oder Ihre Vertretung müssen die technischen Änderungen der zuständigen Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung melden und ggf. eine neue Betriebserlaubnis beantragen.
Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht Ihnen dazu ein Formular zum Download zur Verfügung. Informationen über die Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie das Fahrzeug vorführen.
Die Fristen im Sachverständigengutachten sind zu beachten.
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Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
- bei Vertretung: zusätzlich
- schriftliche Vollmacht
- gültiger Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Minderjährigen: zusätzlich Einverständniserklärung und Ausweisdokumente der Sorgeberechtigten
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- Zulassungsbescheinigung Teil I oder alter Fahrzeugschein
- Zulassungsbescheinigung Teil II oder alter Fahrzeugbrief
- Sachverständigengutachten beziehungsweise Betriebserlaubnis des Teileherstellers
- Abnahmebestätigung einer zugelassenen Prüforganisation (zum Beispiel TÜV-SÜD, TÜV-Nord, TÜV-Rheinland, TÜV Hessen, TÜV Thüringen, DEKRA, GTÜ, KÜS, FSP)
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (HU) durch den letzten HU-Bericht oder den Eintrag in der Zulassungsbescheinigung Teil I
- bei Änderung der Schadstoffklasse durch Einbau eines Katalysators (KAT) bzw. eines Abgasreinigungssystems oder Dieselpartikelfilters:
- Einbaubescheinigung einer anerkannten AU-Werkstatt
- Betriebserlaubnis (ABE) für das eingebaute Abgasreinigungssystem
Die Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand (ab 11,40 EUR).
Falls Sie noch im Besitz von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein sind, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden, ist der Umtausch in neue Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) erforderlich. Die Kosten für den Umtausch trägt der Fahrzeughalter.
Stand 17.12.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)