Klimaschutz; Beantragung einer Förderung
Kommunen können eine Förderung für strategische und investive Vorhaben zum Schutz des Klimas sowie zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels beantragen.
Aktueller Hinweis zu neuen Anträgen unter "Verfahrensablauf"
Zweck
Die Zuwendung soll insbesondere Kommunen bei der systematischen Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen mit Blick auf das Ziel der Klimaneutralität sowie zur Klimaanpassung unterstützen.
Gegenstand
Gefördert werden
- die Einführung, Erweiterung und Weiterführung eines Energiemanagements in öffentlichen Gebäuden,
- die Erstellung, Erweiterung und Aktualisierung von Konzepten zur Minderung von Treibhausgasen (Klimaschutzkonzept) und zur Klimaanpassung,
- die Teilnahme an Qualitätsmanagementverfahren mit Klimaschutzbezug,
- die Einrichtung einer Koordinierungsstelle zum Klimaschutz (Klimaschutzlotse),
- die Erstellung von Mobilitätskonzepten zur Darstellung klimaverträglicher Mobilitätsangebote,
- weitere Konzepte mit Klimabezug, die die Minderung von Treibhausgasemissionen zum Ziel haben,
- Umsetzungsvorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen, insbesondere die Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung, Lichtsignalanlagen, Innen- und Hallenbeleuchtung in öffentlichen Gebäuden,
- Umsetzungsvorhaben zur Klimaanpassung.
Antragsberechtigte
Zuwendungen können bayerische Kommunen, deren Zusammenschlüsse und Kommunalunternehmen sowie Partner der Bayerischen Klima-Allianz erhalten.
Art und Umfang
Die Förderung erfolgt projektbezogen (Projektförderung) und im Wege der Anteilfinanzierung mit folgenden Fördersätzen:
- bis zu 50 % (für Kommunen bei Kombination mit der Kommunalrichtlinie des Bundes sowie für Partner der Bayerischen Klima-Allianz)
- bis zu 70 % (für Kommunen und deren Zusammenschlüsse)
- bis zu 90 % (für Kommunen und deren Zusammenschlüsse in Räumen mit besonderem Handlungsbedarf)
Umsetzungsvorhaben müssen grundsätzlich im Rahmen eines entsprechenden Konzepts als Handlungsoption identifiziert worden sein. Umsetzungsvorhaben zur systematischen Verringerung von Treibhausgasemissionen müssen eine Treibhausgaseinsparung von mindestens 50 % vorweisen.
Aktueller Hinweis
Derzeit werden keine neuen Anträge auf Förderung aus der KommKlimaFöR angenommen. Bereits eingereichte Anträge werden jedoch weiterbearbeitet.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gefördert werden nur Vorhaben, für die der jeweils zuständigen Regierung bis spätestens 31.12.2026 ein entsprechender Förderantrag vorliegt.
Förderanträge werden zügig bearbeitet und ehestmöglich mit Erlass eines entsprechenden Bescheids (Zuwendungsbescheid) abgeschlossen. Es ist deshalb mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer zu rechnen.
- Beschreibung des zu fördernden Vorhabens
- Kostenkalkulation
- Richtlinien zum Förderschwerpunkt „Klimaschutz in Kommunen“ im Bayerischen Klimaschutzprogramm (Förderrichtlinien Kommunaler Klimaschutz – KommKlimaFöR 2023)
- Art. 23 und Art. 44 Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO)
- Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO)
Gegen Entscheidungen der jeweils zuständigen Regierung können Rechtsmittel (verwaltungsgerichtliche Klage) eingelegt werden.
Stand 24.09.2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)