Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Personalzustimmung
Pädagogische Fachkräfte sind Personen mit einer fachtheoretischen und fachpraktischen sozialpädagogischen Ausbildung, die durch einen in- oder ausländischen Abschluss mindestens auf dem Niveau einer Fachakademie nachgewiesen wird.
Pädagogische Ergänzungskräfte für die Betreuung von Kinder aller Altersgruppen sind hingegen Personen mit einer mindestens zweijährigen, überwiegend pädagogisch ausgerichteten, abgeschlossenen Ausbildung. Darüber hinaus muss das pädagogische Personal über die zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen.
Zu den allgemein anerkannten Berufsgruppen für die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft gehören u.a. die Erzieherinnen und Erzieher, die Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen, die Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen sowie für die Tätigkeit als pädagogische Ergänzungskraft die Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.
Neben diesen Berufsabschlüssen wurde für weitere Abschlüsse per Allgemeinverfügung (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27.12.2023; Az. V4/6000.01-1/684) i.V.m. § 16 Abs. 6 Satz 1 Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG) die Zustimmung zur Tätigkeit als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft im förderrechtlichen Sinne erteilt. Die Allgemeinverfügung ist im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht.
Personen, die keinen Abschluss besitzen, der mit o. g. Referenzberufen vergleichbar ist oder für deren Abschluss die Zustimmung per Allgemeinverfügung nicht erteilt wurde, aber pädagogische Qualifikationen und berufliche Erfahrungen im Bereich der Kinderbetreuung nachweisen können, haben die Möglichkeit, sich direkt bei einem Träger einer Kindertageseinrichtung zu bewerben und von diesem bei der zuständigen Aufsichtsbehörde prüfen zu lassen, ob ihre pädagogische Qualifikation für eine Tätigkeit als Ergänzungs- oder gar als Fachkraft ausreicht. Grundsätzlich ist der Träger einer Einrichtung verpflichtet, den Nachweis einer ausreichenden Qualifikation des von ihm zu beschäftigenden Personals zu führen.
Die pädagogische Ergänzungs- oder Fachkraft, die eingestellt werden soll, kann keine der folgenden Abschlüsse vorweisen:
- staatlich anerkannte Erzieherin / staatlich anerkannter Erzieher
- staatlich geprüfte Kinderpflegerin / staatlich geprüfter Kinderpfleger
- staatlich anerkannte Sozialpädagogin / staatlich anerkannter Sozialpädagoge (Diplom/B.A.)
- Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin / staatlich anerkannter Kindheitspädagoge (B.A.)
- Staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen / Heilpädagoginnen und Heilpädagogen B.A.
- Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen / staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger
- eine in Nr. 1 oder Nr. 3 der Allgemeinverfügung (Bekanntmachung des StMAS vom 27. Dezember 2023; Az. V4/6000.01-1/684) genannten Qualifikationen.
Der Träger der Kindertageseinrichtung stellt den Antrag bei der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Behörde. Wenn die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisangehörigen Gemeinde ist, ist das Landratsamt zuständig. Wenn die Kindertageseinrichtung in Trägerschaft einer kreisfreien Stadt und des Landkreises ist, ist die Regierung zuständig.
Die zuständige Behörde prüft auf Antrag des Trägers einer Kindertageseinrichtung, ob eine berufliche Eignung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vorliegt und ob eine entsprechende Zustimmung erteilt werden kann. Die Zustimmungen erfolgen einrichtungsspezifisch, das bedeutet bei einem Wechsel der Einrichtung bedarf es einer erneuten Zustimmung durch die zuständige Behörde. Bestätigt die Behörde die Zustimmung für den Einsatz als pädagogische Fach- oder Ergänzungskraft, kann die entsprechende Einstellung erfolgen.
Sie können über die Kita-Berufeliste des Zentrums Bayern Familie und Soziales (siehe "Weiterführende Informationen") prüfen, ob der Beruf bzw. die akademische Ausbildung in Bayern bereits im Hinblick auf eine pädagogische Qualifikation geprüft und bewertet wurde. Ist der Beruf bzw. die akademische Ausbildung bereits geprüft worden, kann mit einer positiven Entscheidung durch zuständige Aufsichtsbehörde gerechnet werden, wenn die Prüfung der einrichtungsspezifischen Faktoren ebenfalls positiv ausfällt.
Sollte der Beruf oder das Studium nicht aufgelistet sein, empfiehlt es sich, über die örtlich zuständige Betriebserlaubnisbehörde beim Bayerischen Landesjugendamt einen Antrag auf Einschätzung der beruflichen Qualifikation zu stellen und darüber in Erfahrung zu bringen, ob die vorliegende Ausbildung für die Tätigkeit als Fachkraft oder Ergänzungskraft befähigt. Die Einschätzung ist unverbindlich. Das Bayerische Landesjugendamt führt keine Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse durch, es gibt lediglich Auskunft darüber, ob der Berufsabschluss vergleichbar ist.
keine
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Es werden folgende Unterlagen benötigt:
- Kopie der persönlichen Identifikationsdokumente (z. B. Reisepass, Aufenthaltstitel, Arbeitserlaubnis)
- Abschlusszeugnis über die berufliche(n) Qualifikation(en) im Original und in deutscher Übersetzung
- Nachweis über die Inhalte der Ausbildung (z. B. Fächerverzeichnis)
- Tabellarischer Lebenslauf (mit vollständigen Angaben zu schulischen und beruflichen Qualifikationen)
- Nachweise über berufliche Tätigkeiten im angestrebten Berufsfeld (z. B Arbeitsbesuch oder qualifiziertes Arbeitszeugnis)
- Nachweise Ihrer Deutschkenntnisse: Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER)
- Schreiben/Bescheide anderer Behörden
keine
- § 16 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (Kinderbildungsverordnung – AVBayKiBiG)
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Vollzug der Kinderbildungsverordnung (AVBayKiBiG); Anrechenbarkeit erworbener Qualifikationen im Anstellungsschlüssel (§ 17 AVBayKiBiG) sowie im Rahmen der Anforderungen an pädagogische Fachkräfte in der Großtagespflege (Art. 9 Abs. 2, Art. 20a Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes – BayKiBiG)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 27. Dezember 2023, Az. V4/6000.01-1/684
Stand 11.12.2024
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)