Kartellrechtliche Aufsicht; Marktbeherrschende Unternehmen
Unternehmen, die aufgrund ihrer Marktstellung über Möglichkeiten verfügen, wettbewerbliche Prozesse zu stören, unterliegen einer Missbrauchsaufsicht. Die besondere Marktmacht muss im Einzelfall festgestellt werden.
Die kartellrechtliche Aufsicht über marktbeherrschende Unternehmen umfasst zwei Kernfelder:
- Missbrauchsaufsicht über die Preisgestaltung marktbeherrschender Unternehmen:
Diese dürfen mit ihren Preisforderungen nicht über Entgelte hinausgehen, die sich bei wirksamem Wettbewerb ergäben. - Durchsetzung des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots:
Marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen dürfen gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandeln und ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, andere Unternehmen in ihren Wettbewerbsmöglichkeiten unbillig zu behindern.
Zuständige Behörden:
Soweit die Wirkungen des beanstandeten Verhaltens in Deutschland nicht über das Land Bayern hinausreichen: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Ansonsten sind das Bundeskartellamt, bei europaweiten Wirkungen auch die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) zuständig.
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§ 18 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
"Marktbeherrschung"
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§ 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
"Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen"
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§ 20 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
"Verbotenes Verhalten von Unternehmen mit relativer oder überlegener Marktmacht"
Stand 10.03.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)