Integrierte Leitstellen; Beantragung einer Kostenerstattung für Folgeinvestitionen
Der Freistaat erstattet dem Betreiber der Integrierten Leitstelle den auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der notwendigen Folgeanschaffungskosten für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung und die Datenverarbeitungsprogramme der Integrierten Leitstelle sowie für die zur Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur in der Fläche (Art. 7 Abs. 1 ILSG).
Den Umfang der nach der Ersterrichtung notwendigen Folgeanschaffungen stellt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration nach Anhörung der Betreiber der Integrierten Leitstellen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat in jährlichen Beschaffungsplänen fest.
Die Abwicklung des Erstattungsverfahrens obliegt bayernweit zentral der Regierung von Schwaben. Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird beteiligt.
- Nachweise über die Ausgaben/Kosten
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Antrag auf Zusicherung von Kostenerstattungen des Freistaates Bayern für Folgeinvestitionen der Integrierten Leitstellen nach Art. 7 Abs. 1 ILSG
Dieses Formular steht nur im Bayerischen Behördennetz zur Verfügung.
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Kosten- und Leistungsnachweis für die Kostenerstattung von Folgeinvestitionen der Integrierten Leitstellen nach Art. 7 Abs. 1 ILSG
Dieses Formular steht nur im Bayerischen Behördennetz zur Verfügung.
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Art. 7 Gesetz über die Errichtung und den Betrieb Integrierter Leitstellen (ILSG)
BayRS 215-6-1-I; GVBl. S. 318
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 12.08.2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)