Ingenieure; Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen bauvorlageberechtigten Ingenieure
Vor erstmaligen Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Bauvorlageberechtigte die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.
Auswärtige Dienstleister, d.h. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in den Freistaat Bayern begeben, sind ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen bauvorlageberechtigt und in ein Dienstleisterverzeichnis einzutragen.
Im Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten wird nach Anzeige geführt,
- bei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Bauvorlageberechtigung wer im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die in diesem Staat erforderlich ist, um Bauvorlagen für alle Gebäude erstellen zu dürfen.
- bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Bauvorlageberechtigung wer
- in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
- nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war.
Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in Textform erfolgen.
Es folgt die Prüfung der Unterlagen durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis.
Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.
Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kann die Erstellung von Bauvorlagen untersagt werden.
Die Anzeige muss vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung erfolgen.
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Erforderliche Unterlagen
- Identitätsnachweis durch Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses
- Nachweis über den ausreichenden Versicherungsschutz für den Geltungsbereich Deutschland
- Bei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Bauvorlageberechtigung:
- Nachweis über Ausbildung und/oder Berufserfahrung
- Bestätigung der zuständigen Stelle (Behörde/Kammer), dass die Niederlassung als Bauvorlageberechtigter rechtmäßig ist und die Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
- Bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Bauvorlageberechtigung:
- Nachweis über das Studium des Bauingenieurwesens durch Fotokopien von Abschlussurkunden / Diplomen, Zeugnissen und Diploma Supplement inklusive Fächerübersicht
- Nachweise über die praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr, mit der Erstellung von Bauvorlagen (Objektplanung in den Leistungsphasen Entwurfs- und Genehmigungsplanung) für Gebäude (Projektliste, Arbeitszeugnisse)
Soweit die erforderlichen Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, zusätzlich die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer:
- Bescheinigung des Eintrages in die Liste der auswärtigen Bauvorlageberechtigten: 40,00 EUR
- Bei Untersagung des Tätigwerdens: 350,00 EUR
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Anzeige über die Aufnahme einer Tätigkeit als Bauvorlageberechtigte/r, Art. 61b BayBO
(Personen mit rechtmäßiger Niederlassung als Bauvorlageberechtigte/r in einem Mitgliedsstaat der EU oder einem gleichgestellten Staat und vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungserbringung im Freistaat Bayern)
- Art. 61, 61a, 61b BayBO
- §§ 8, 13 Gebührenordnung der Baye-rischen Ingenieurekammer-Bau
- Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)
- Bayerisches Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieurin und Ingenieur (Bayerisches Ingenieurgesetz – BayIngG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Verzeichnis der auswärtigen Beratenden Ingenieure; Informationen zur Eintragung bei der Bayerische Ingenieurekammer-Bau
- Verzeichnis der auswärtigen Gesellschaften; Informationen zur Eintragung in das Verzeichnis der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau
- Brandschutz; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r
- Standsicherheit; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Nachweisberechtigte/-r
Stand 03.01.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)