Immobiliardarlehensvermittler/-in; Beantragung einer Erlaubnis
Wenn Sie gewerbsmäßig Immobiliardarlehen vermitteln oder dazu beraten wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis.
Sie müssen unter anderem nachweisen, dass Sie zuverlässig sind und die erforderliche Sachkunde sowie eine Berufshaftpflichtversicherung besitzen.
Die Erlaubnis kann natürlichen und juristischen Personen erteilt werden.
Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position bei Ihnen hierfür beschäftigt sind, müssen Sie sicherstellen, dass diese Beschäftigten ebenfalls sachkundig und zuverlässig sind.
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, sofern dies nach Ansicht der Behörde zum Schutz der Allgemeinheit oder der Darlehensnehmer erforderlich ist.
Zusätzlich zur Beantragung der Erlaubnis müssen Sie sich in das Vermittlerregister eintragen lassen. Den Antrag hierfür können Sie in der Regel gleichzeitig mit dem Erlaubnisantrag stellen.
- Persönliche Zuverlässigkeit, das heißt Sie sind in den vergangenen fünf Jahren nicht wegen einer Straftat verurteilt worden
- geordnete Vermögensverhältnisse
- Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie
- Sachkunde
- Hauptniederlassung oder Hauptsitz im Inland und gewerbliche Tätigkeit im Inland
Sie müssen die Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler beantragen, bevor Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen dürfen.
- Sie stellen zunächst einen Antrag inklusive aller Nachweise
- Hierbei können Sie in der Regel auch bereits die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen
- Die zuständige Stelle prüft, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, wird die Erlaubnis erteilt
Spätestens mit dem Beginn Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich auch in das Vermittlerregister eintragen lassen.
Die Erlaubnis ist zeitlich unbefristet gültig.
Die Bearbeitung nimmt in der Regel einige Wochen in Anspruch, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen.
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Folgende Unterlagen sind erforderlich:
- Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit, wie Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse wie Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts
- Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie
- Sachkundenachweis: Bescheinigung über bestandene Prüfung oder Nachweis über einschlägige Berufsqualifikation
- Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften
Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der zuständigen Behörde entnehmen.
- § 34i Gewerbeordnung (GewO)
- § 34j Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)
- § 11a Abs. 3b Gewerbeordnung (GewO)
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Richtlinie 2014/17/ЕU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (Wohnimmobilienkreditrichtlinie)
Fassung vom 28.2.2014
Widerspruch
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Zuständigkeiten Immobiliardarlehensvermittler
Eine Übersicht des deutschen Industrie- und Handelskammertages über die behördlichen Zuständigkeiten für Immobiliardarlehensvermittler.
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§ 4 Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung - ImmVermV)
Übersicht über die als Sachkundenachweis anerkannten Berufsqualifikationen
Stand 02.02.2024
Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (siehe BayernPortal)