Handwerksrecht; Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
Eine vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks durch Staatsangehörige der EU und Gleichgestellte in Deutschland ohne Niederlassung ist anzuzeigen.
Als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats der EU, des EWR oder der Schweiz, der in Deutschland keine gewerbliche Niederlassung unterhält, können Sie ein in Deutschland zulassungspflichtiges Handwerk (vgl. Anlage A zur Handwerksordnung) unter bestimmten Voraussetzungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle gelegentlich und vorübergehend in Deutschland ausüben. Die Tätigkeit ist zur Überprüfung der Voraussetzungen anzuzeigen. Zuständig ist die Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig eine Dienstleistung erbracht werden soll.
Sie dürfen das betreffende zulassungspflichtige Handwerk ohne Niederlassung in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben, wenn
- Sie ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder der Schweiz sind,
- keine gewerbliche Niederlassung in Deutschland haben, aber eine rechtmäßige Niederlassung in einem vergleichbaren Beruf in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz haben,
- vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in Deutschland erbringen möchten und
- die Dienstleistung im Niederlassungsstaat in einem reglementierten Beruf oder einem Beruf mit staatlich geregelter Ausbildung oder die Ausübung der Tätigkeit im Niederlassungsstaat in den letzten 10 Jahren mindestens 1 Jahr in Vollzeit oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung erfolgte.
In den Handwerken Schornsteinfeger, Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher und Zahntechniker darf die Tätigkeit erst nach der Mitteilung der Handwerkskammer, dass keine Nachprüfung der Berufsqualifikation erfolgt oder eine ausreichende Berufsqualifikation festgestellt wurde, aufgenommen werden.
In den übrigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung kann die Tätigkeit sofort nach der Anzeige und dem Nachweis der erforderlichen Unterlagen (§ 8 Abs. 1 EU/EWR HwV) aufgenommen werden.
Soweit eine weitere Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland beabsichtigt ist, ist die Anzeige jährlich formlos zu wiederholen.
Die Folgemeldung zur Dienstleistungsanzeige hat bei der Handwerkskammer zu erfolgen, bei der die Erstmeldung durchgeführt wurde (wenn in dem fraglichen Zeitraum die weitere Erbringung von Dienstleistungen im Inland beabsichtigt ist). Die Nichteinhaltung der Anzeigepflicht nach § 118 Abs. 1 Nr. 7 HwO i.V.m. § 10 EU/EWR HwV ist bußgeldbewehrt.
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Formulare für die Anzeige
erhalten Sie bei Ihrem Einheitlichen Ansprechpartner oder der Handwerkskammer, in deren Bezirk erstmalig eine Dienstleistung erbracht werden soll.
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Unterlagen, die die rechtmäßige Niederlassung im Niederlassungsstaat belegen
EU - Bescheinigung ABl EG Nr. C81/8f vom 13.07.1974
- Ggf. EU Bescheinigung der zuständigen Stelle im Niederlassungsstaat, die mindestens zweijährige Berufserfahrung nachweist, wenn im Niederlassungsstaat weder der Beruf noch die Ausbildung reguliert ist
- EG Bescheinigung 99/42 über das Erfordernis einer beruflichen Qualifikation, über die staatliche Reglementierung der Ausbildung und über Art und Dauer der in den Herkunftsländern ausgeübten Berufstätigkeit
- Name der Versicherungsgesellschaft, Vertragsnummer zur Berufshaftpflicht
- Zeugnisse über beruflichen Werdegang in beglaubigter Kopie
- Kopien früherer Meldungen
- ggf. nach den Umständen des Einzelfalls weitere Unterlagen
Richtet sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer
- Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen der Handwerkskammer für München und Oberbayern
- Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen der Handwerkskammer für Schwaben
- Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz
- Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen der Handwerkskammer für Oberfranken
- Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen der Handwerkskammer für Mittelfranken
- Meldung der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen der Handwerkskammer für Unterfranken
- § 9 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- §§ 7 - 10 Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
- § 118 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
- § 9 Abs. 4 S. 2 EU/EWR-Handwerk-Verordnung
- Gebührenordnung der Handwerkskammer
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Anlage A zum Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können
- Berufsausbildung im Handwerk; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden
- Handwerksrolle; Beantragung der Eintragung
- Handwerk; Feststellung der Erforderlichkeit der handwerklichen Eintragung
- Zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe; Anzeige
- Betriebsleitung; Anzeige der Bestellung oder Abberufung bei der Handwerkskammer
- Handwerkskarte; Erhalt
- Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe; Beantragung einer Auskunft
- Handwerksrolle; Beantragung der Löschung der Daten
Stand 25.03.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)