Grundbuch; Beantragung der Eintragung
Wer ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung kauft, muss sich als Eigentümer im Grundbuch eintragen lassen.
Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. Jede rechtsgeschäftliche Rechtsbegründung und Rechtsänderung an Grundstücken bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der Einigung über die Rechtsänderung zusätzlich der Eintragung in das Grundbuch. Wenn Sie etwa das Eigentum an einem Grundstück übertragen oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist für diese Rechtsänderung eine entsprechende Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Wenn Sie ein Grundstück gekauft haben, dann sind Sie erst neue Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem
- Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin über den Eigentumsübergang geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
- die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich.
Es ist das Grundbuchamt des Amtsgerichtes zuständig, bei dem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird.
Unter "Verwandte Themen" finden Sie Informationen zu verschiedenen anlassbezogenen Eintragungen in das Grundbuch.
Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:
- Antrag auf Eintragung
- Auflassung oder/und Eintragungsbewilligung der Person, deren Recht von der Eintragung betroffen wird
- die Einhaltung besonderer Formvorschriften
Je nach Einzelfall
- sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (zum Beispiel Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
- muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (zum Beispiel durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).
Die Eintragung ins Grundbuch muss beantragt werden. Informieren Sie sich dazu bei einem Notar, einer Notarin, einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und zu den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift des Grundbuchamts gestellt werden. Eine Antragsstellung per E-Mail ist nicht ausreichend.
Die Erklärungen und Dokumente, mit denen Sie dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass Ihrem Antrag stattzugeben ist, müssen in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde enthalten sein.
Den Antrag auf Eintragung von Eigentum in Folge von Kauf oder Schenkung stellt ein Notar/eine Notarin, nachdem die notarielle Beurkundung erfolgt ist.
Hat das Grundbuchamt sämtliche Eintragungsvoraussetzungen festgestellt, nimmt es die Eintragung vor.
Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den Notar/die Notarin, den Antragsteller/die Antragstellerin, den/die eingetragene/n Eigentümer/in sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen wird.
Den Kauf eines Grundstückes oder einer Eigentumswohnung sowie die Bestellung einer Grundschuld für die Bank zur Absicherung eines Darlehens muss ein Notar beurkunden. Die notarielle Urkunde ist in den genannten Beispielsfällen Voraussetzung für eine Eintragung im Grundbuch. Darin legen die Beteiligten auch fest, wer welche Kosten tragen muss. Im Regelfall trägt bei einem Kauf der Käufer die Kosten des Erwerbs. Der Veräußerer trägt im Regelfall die Kosten für eine Löschung einer noch im Grundbuch eingetragenen Belastung, zum Beispiel Grundschulden des Veräußerers. Diese "Altlasten" übernimmt der Käufer in der Regel nicht, sondern sie werden über die eigene Bank finanziert.
Grundlage für die Eintragungen und Gebühren beim Grundbuchamt ist diese notarielle Urkunde. In der Urkunde vereinbaren Verkäufer und Käufer die einzutragenden Rechte im Grundbuch. Diese werden dann im betreffenden Grundbuch beim Grundbuchamt eingetragen. Sie erhalten vom Notar ein Exemplar der Urkunde und können die Vereinbarungen nachlesen.
keine
Die Bearbeitungsdauer ist insbesondere abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes.
Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich etwa beim Grundstückserwerb größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises.
Für die Eintragung von Eigentum wird nach dem Satz der Gebühr nach Nr. 14110 bis 14112 Kostenverzeichnis zum Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben.
- Grundbuch; Einsicht
- Grundbuch; Beantragung einer Abschrift oder eines Ausdrucks
- Grundbuch; Beantragung einer Namensänderung oder Umfirmierung
- Grundbuch; Beantragung einer Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall
- Grundbuch; Beantragung der Löschung eines Grundpfandrechts
- Grundbuch; Beantragung der Löschung von Nießbrauch, Wohnungsrecht und Rückauflassungsvormerkungen
Stand 10.12.2024
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)