Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und berufliche Schulen; Freie Bewerbung
Sie können sich als Lehrkraft an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) bei der zuständigen Regierung bewerben.
Lehrkräfte, die ihre Staatsexamen in Bayern abgelegt haben und sich nicht auf einer Warteliste befinden sowie außerbayerische Bewerberinnen und Bewerber, die über eine Anerkennung der Lehramtsbefähigung verfügen, können sich als Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen und beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) bei der zuständigen Regierung um eine Einstellung bewerben.
Freie Bewerber sind Bewerber und Bewerberinnen, die ihre Lehramtsbefähigung in einem anderen deutschen Bundesland oder einem anderen Staat der Europäischen Union erworben haben bzw. sich (auch mit bayerischem Staatsexamen) nicht mehr auf einer Warteliste in Bayern befinden, nach einer erfolgreich abgeschlossenen Zweitqualifizierung zunächst auf eine Einstellung verzichtet haben oder die einen Anpassungslehrgang nach § 11 EGRiLV-Lehrer abschließen und in den staatlichen Schuldienst des Freistaats Bayern eingestellt werden möchten.
Bewerberinnen und Bewerber für den staatlichen Schuldienst, die ihre Lehramtsbefähigung in einem anderen deutschen Bundesland oder einem anderen Staat der Europäischen Union erworben haben, erhalten zusammen mit der Anerkennung der Lehramtsbefähigung bzw. dem Hinweis auf eine notwendige Nachqualifikation eine Vergleichsnote, die für eine künftige Einstellung ausschlaggebend ist.
Mit dieser Note tritt der Bewerber / die Bewerberin dann in Konkurrenz zu den im Jahr der beantragten Einstellung fertig ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern in Bayern.
Für den Bereich der staatlichen Grund- und Mittelschulen sowie Förderschulen werden jedes Jahr vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus vor Beginn der Einstellungsaktion die jeweils geltenden Einstellungsnoten festgelegt (Bekanntgabe: etwa Mitte Juli auf der Homepage des Staatsministeriums).
Für die beruflichen Schulen (ohne FOSBOS) findet zunächst ein Direktberwerbungsverfahren, anschließend ein Zuweisungsverfahren für die Einstellung statt. Die Einstellungsnote ergibt sich im Abschluss aus diesem Verfahren. Weitere Informationen finden sich bei "Weiterführende Links" unter "Informationen für außerbayerische Bewerberinnen und Bewerber ohne Festanstellung".
Bewerberinnen und Bewerber mit einer Vergleichsnote schlechter als 3,50 können derzeit nicht am Einstellungsverfahren für den staatlichen Schuldienst teilnehmen.
Lehrerinnen und Lehrer, die ihre Lehramtsbefähigung in einem anderen deutschen Bundesland oder einem anderen Staat der Europäischen Union erworben haben, müssen vor einer möglichen Teilnahme am Einstellungsverfahren ihre Lehramtsbefähigung für Bayern anerkennen lassen. Zuständig hierfür ist das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus.
Für Lehrerinnen und Lehrer, die im laufenden Schuljahr dauerhaft im staatlichen Schuldienst des jeweiligen Herkunftslandes tätig sind, ist die vorherige Freigabe der Lehrkraft zum angestrebten Einstellungstermin durch die Personal führende Behörde des Herkunftslandes eine unbedingte Voraussetzung für die Teilnahme am Einstellungsverfahren in Bayern. Hierbei ist bei verbeamteten Lehrkräften zu beachten, dass eine sofortige oder künftige Verbeamtung in Bayern nicht garantiert wird. Bewerberinnen und Bewerber, die beabsichtigen, später wieder in ihr Herkunftsland zurückzukehren, sollten sich diesbezüglich bei ihrem derzeitigen Dienstherrn genau informieren.
Der Antrag auf Einstellung ist zusammen mit allen nötigen Unterlagen an die zuständige Stelle zu senden. Die Regierungen sind zuständige Einstellungsbehörden bei einem Einsatzwunsch in Bayern für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Mittelschulen, Fachlehrerinnen und Fachlehrer sowie Förderlehrerinnen und Förderlehrer.
Eine Entscheidung über die Weitergabe Ihrer Bewerbung an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus ist erst nach Eingang der vorgenannten Unterlagen möglich.
Freie Bewerbungen von Lehrkräften für Sonderpädagogik sind an das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Referat III.6, zu richten. Das hierfür erforderliche Formblatt wird auf Anfrage vom Staatsministerium zur Verfügung gestellt.
Freie Bewerberinnen/Bewerber werden grundsätzlich auch in das Verfahren zur bedarfsgerechten Lehrereinstellung in ganz Bayern einbezogen. Daher ist nicht sichergestellt, dass eine positiv verlaufende freie Bewerbung eine Einstellung in dem Regierungsbezirk garantiert, in welchem die Bewerbung eingereicht wird.
Lehrkräfte, die in einem früheren Einstellungsverfahren ein Einstellungsangebot erhielten und in die bedarfsgerechte Lehrereinstellung einbezogen wurden, das Einstellungsangebot aber nicht angenommen haben, können sich grundsätzlich um Einstellung in einem Regierungsbezirk ihrer Wahl bewerben. Die Bewerbung für einen bestimmten Regierungsbezirk bedeutet jedoch nicht, dass diese Bewerberinnen und Bewerber von der bedarfsgerechten Lehrereinstellung ausgenommen sind und in diesem Regierungsbezirk beschäftigt werden. Die Auswahl unter den einzustellenden Lehrkräften, die dem Bedarf entsprechend in einem anderen als dem gewünschten Regierungsbezirk eingestellt werden, erfolgt anhand der einschlägigen rechtlichen Vorgaben und maßgeblichen Landtagsbeschlüsse. Damit ist auch sichergestellt, dass Mütter bzw. Väter oder Familienzusammenführungen grundsätzlich bevorzugt behandelt werden und somit dem sozialen Anspruch staatlichen Handelns bestmöglich Rechnung getragen wird.
Bei einem Einsatzwunsch an beruflichen Schulen richten freie Bewerberinnen und Bewerber mit dem Lehramt an beruflichen Schulen bzw. (für einen Einsatz an Fach- und Berufsoberschulen bzw. Wirtschaftsschulen) mit dem Lehramt an Gymnasien ihre Bewerbung direkt an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus. Im Direktbewerbungsverfahren wenden sie sich zudem an die Schulen, für die Stellen ausgeschrieben werden.
Vor einer Einstellung in den bayerischen Schuldienst, insbesondere als Beamtin oder Beamter, ist eine Überprüfung der gesundheitlichen Eignung vorzunehmen.
Nach Vollendung des 45. Lebensjahres bedarf die Übernahme in ein bayerisches Beamtenverhältnis der Zustimmung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat gemäß Art. 48 der Bayerischen Haushaltsordnung. Im Einstellungsverfahren (bei Volleinstellung) findet die Ausnahme der Altersgrenze, unter den im Hinweisblatt für das Lehreraustauschverfahren näher beschriebenen Voraussetzungen, Anwendung. Somit ist auch eine Bewerbung im Rahmen des Einstellungsverfahrens (Freie Bewerbung) möglich.
Im Bereich der Grund- und Mittelschulen sowie von Fach- und Förderlehrkräften können Bewerbungen berücksichtigt werden, die bis zum 20. Mai des jeweiligen Jahres bei der Regierung eingegangen sind.
Im Bereich der Förderschulen (Lehramt für Sonderpädagogik) können Bewerbungen berücksichtigt werden, die bis zum 15. Mai des jeweiligen Jahres beim Staatsministerium eingegangen sind.
Im Bereich der beruflichen Schulen beginnt das Direktbewerbungsverfahren in der Regel Ende April und dauert bis Mitte Juni. Für das Zuweisungsverfahren können Bewerbungen berücksichtigt werden, die bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres beim Staatsministerium eingegangen sind.
Eine Einstellung erfolgt - abgesehen von Aushilfsverträgen - nur zu Beginn des neuen Schuljahres.
Nach Bekanntgabe der Einstellungsnoten werden die Bewerberinnen und Bewerber bis Anfang August schriftlich von der einstellenden Regierung benachrichtigt.
- tabellarischer Lebenslauf
- einfache Kopien der Prüfungszeugnisse
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bei außerbayerischen Bewerbern: Schreiben über die Anerkennung der Lehrbefähigung (ggf. auch Nachweis der Nachqualifikation)
Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen" unter "Lehramt an öffentlichen Schulen; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Lehrerqualifikation".
- bei außerbayerischen Bewerbern: Schreiben über die Ermittlung der Vergleichsnote
- Freigabeerklärung des Arbeitgebers, falls Sie in einem dauerhaften Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen (im Beamtenverhältnis oder mit unbefristetem Arbeitsvertrag)
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Gleichstellungsbescheides
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für nach 1970 geborene Personen: Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz bzw. Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde)
- Stellenausschreibung im Direktbewerbungsverfahren an Grund- und Mittelschulen und an Förderschulen
- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind
- Bewerbung staatlicher Grundschuldienst Mittelschuldienst - Freie Bewerbung
- Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus Nr. IV/6 P 7001.2 - 4/126 660
- Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.05.2001
Stand 20.12.2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)