Frauenhäuser; Beantragung einer Förderung für eine quantitative und/oder qualitative Erweiterung
Der Freistaat Bayern gewährt Zuschüsse zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe.
Zweck
Durch staatliche Zuwendungen soll das bestehende Angebot an Frauenhausplätzen sowohl quantitativ erweitert als auch qualitativ an die Bedarfe bestimmter Personengruppen angepasst werden.
Gegenstand
Gefördert werden Ausgaben für Investitionen und Sachausgaben zur Schaffung zusätzlicher bedarfsnotwendiger Frauenhausplätze, zur Anpassung bestehender Frauenhausplätze an die besonderen Bedarfe insbesondere von Frauen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen, mit älteren Söhnen oder mit vielen Kinder und zu einem damit erforderlichen Umzug des Frauenhauses.
Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind
- Ausgaben zur Beschaffung von Immobilien, insbesondere für Neubau und Kauf sowie Miete von Häusern oder Wohnungen und für die notwendige Ausstattung inklusive Erstmöblierung; Mietkosten (Einmalförderung) können zuwendungsfähig sein in Höhe der Differenz zwischen den Mietkosten, die sich als Folge einer Maßnahme im Sinne von Nr. 4.1 der Richtlinie ergeben, und den bisherigen Mietkosten;
- Ausgaben für bauliche Veränderungen, insbesondere Umbau, Erweiterungen und Anpassung an die unter Nr. 4.1 der Richtlinie genannten besonderen Bedarfe und für die notwendige Ausstattung inklusive Erstmöblierung;
- Ausgaben für Erwerbs- und Baunebenkosten, insbesondere Planungskosten, Bewertungskosten, Genehmigungskosten, Grundbuchkosten und Maklerkosten;
- Ausgaben für den Umzug des Frauenhauses einschließlich Serviceleistungen.
Art und Höhe
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
Die Höhe der Zuwendung beträgt pro zusätzlich geschaffenem oder bedarfsgerecht angepasstem Frauenhausplatz bis zu 50.000 Euro, maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Werden pro Platz mit der Maßnahme von den unter Nr. 4.1 der Richtlinie genannten Zuwendungsvoraussetzungen beide gleichzeitig erfüllt, erhöht sich hierdurch die Zuwendung nicht.
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege oder Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern, die Mitglied eines Spitzenverbandes sind. Zuwendungsempfänger können auch Träger neuer Frauenhäuser sein, die Mitglieder eines Spitzenverbandes der freien Wohlfahrtspflege sind, die sich verpflichten, nach Betriebsaufnahme die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 1.4 der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen, und bei denen ein positiver Abschluss des Verfahrens nach Nr. 5.3 der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern in der jeweils geltenden Fassung zu erwarten ist.
Gefördert werden Maßnahmen, die dazu dienen
- zusätzliche Frauenhausplätze zu schaffen und zu beziehen, um die Vorhaltung grundsätzlich eines Frauenhausplatzes pro 10.327 Einwohnerinnen im Alter von 18 bis 80 Jahren zu gewährleisten, wobei bei der Beurteilung der Bedarfsnotwendigkeit zusätzlich die Auslastungsquoten des jeweils betroffenen Frauenhauses in den vergangenen fünf Jahren zu berücksichtigen sind,
- zusätzlich zu schaffende oder bestehende Frauenhausplätze in bedarfsgerechtem Umfang durch bauliche beziehungsweise technische Veränderungen insbesondere zur Nutzung für körperbehinderte Frauen, für Frauen mit Sehbehinderungen oder Frauen mit Hörbehinderungen beziehungsweise an die besonderen Bedarfe von Frauen mit älteren Söhnen oder Frauen mit vielen Kindern anzupassen, und diese zu beziehen.
Eine Förderung erfolgt nur, wenn eine zwischen allen dem Frauenhaus zugeordneten Kommunen abgestimmte Stellungnahme vorliegt, die im Ergebnis die Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme und die Bereitschaft zur Übernahme eventueller Folgekosten bestätigt. Die Stellungnahme ist nicht erforderlich für Maßnahmen der Anpassung an besondere Bedarfe, deren Kostenhöhe keine kommunale Mitfinanzierung erforderlich macht und die keine Folgekosten für die zugeordneten Kommunen bedingen.
Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen.
Alle Zuwendungsvoraussetzungen finden Sie in der Richtlinie zur Förderung zusätzlicher Frauenhausplätze sowie zur Anpassung von Frauenhausplätzen an besondere Bedarfe (siehe unter "Rechtsgrundlagen").
Die Förderung erfolgt auf Antrag des Trägers des Frauenhauses.
Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 36 Monate.
Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch unter Verwendung der bei der Regierung von Mittelfranken (Bewilligungsbehörde) erhältlichen Vordrucke bis zu vier Monate vor Beginn der Maßnahme dort einzureichen. Diese Frist gilt nicht für Anträge, die im Jahr 2019 gestellt werden.
Die Bewilligungsbehörde meldet das Vorhaben dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Dieses entscheidet über die grundsätzliche Förderfähigkeit des Projekts.
Übersteigen die beantragten Zuwendungen die verfügbaren Haushaltsmittel, haben Anträge zur Schaffung zusätzlicher Frauenhausplätze Vorrang vor Anträgen zur bedarfsgerechten Anpassung von Frauenhausplätzen. Ansonsten entscheidet über die Reihenfolge der Bewilligung bei Anträgen, die alle Anforderungen der Antragstellung erfüllen, der Eingangszeitpunkt des Antrags beziehungsweise der Zeitpunkt, zu dem ein Antrag alle Anforderungen erfüllt.
Der Antrag muss bis 01.08.2024 gestellt werden.
Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von 3 Monat(en) bis zu 9 Monat(en) zu rechnen.
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Erforderliche Unterlage/n
- Genaue Projektbeschreibung
- Finanzierungsplan: Aufgegliederte Berechnung der mit dem Förderzweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung. Soweit Zuwendungen die Umsetzung baulicher Maßnahmen beinhalten, muss eine Kostenschätzung in Anlehnung an Muster 5 zu Art. 44 BayHO oder nach DIN 276 beigelegt werden.
- Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
- Erklärung darüber, ob der Förderungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
- Bestätigung der zugeordneten Kommunen zur Bedarfsnotwendigkeit der Maßnahme.
Es fallen keine Kosten an.
keine Angabe
Stand 29.11.2024
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)