Fluglehrer; Beantragung der Erteilung, Erweiterung, Verlängerung und Erneuerung einer Lehrberechtigung
Sie können eine Lehrberechtigung zur Ausbildung von Privatpiloten für Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge und Ballone erwerben oder erweitern. Wenn Sie eine Lehrberechtigung über deren Gültigkeitszeitraum hinaus ausüben möchten, können Sie sie verlängern oder erneuern.
Eine Lehrberechtigung zur Ausbildung von Privatpiloten für Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge und Ballone kann erteilt werden.
Die Rechte einer Privatpilotenlizenz können auf die Berechtigung zum Ausbilden von Privatpiloten für Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge und Ballone erweitert werden.
Um die Rechte aus einer Lehrberechtigung über deren Gültigkeitszeitraum hinaus ausüben zu dürfen, ist eine Verlängerung oder - soweit diese bereits abgelaufen ist - eine Erneuerung erforderlich.
Derartige Lehrberechtigungen sind das Fluglehrer-Zeugnis (FI) und das Zeugnis für Lehrberechtigte für Klassenberechtigungen (CRI).
Für die Verlängerung eines FI-Zeugnisses sind mindestens 2 der nachfolgend genannten 3 Voraussetzungen zu erfüllen:
- Flugunterricht
- Flugzeugführer FI(A) und Hubschrauberführer FI(H): mindestens 50 Stunden Flugunterricht in der entsprechenden Luftfahrzeugkategorie während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung als FI, CRI, TRI oder als Prüfer
- Segelflugzeugführer FI(S): mindestens 30 Stunden oder 60 Starts Flugunterricht in Segelflugzeugen oder Reisemotorseglern
- Freiballonführer FI(B): mindestens 6 Stunden Flugunterricht in Ballonen
- Teilnahme an einem Auffrischungsseminar für Lehrberechtigte innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung
- erfolgreiches Ablegen einer Kompetenzbeurteilung (innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung)
Für mindestens jede zweite anschließende Verlängerung im Falle eines FI(A) oder FI(H) bzw. jede dritte Verlängerung im Falle eines FI(As), (S) und (B) muss der Inhaber eine Kompetenzbeurteilung absolvieren.
Zur Erneuerung einer abgelaufenen Lehrberechtigung müssen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung die letzten beiden der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Für eine Verlängerung eines CRI-Zeugnisses muss der Bewerber vor dem Ablaufdatum des CRI-Zeugnisses mindestens 2 der nachfolgend genannten 3 Voraussetzungen zu erfüllen:
- mindestens 10 Flugunterrichtsstunden in der Rolle eines CRI. Wenn der Bewerber CRI-Rechte sowohl für einmotorige als auch für mehrmotorige Flugzeuge besitzt, müssen die 10 Flugunterrichtsstunden gleichmäßig auf die einmotorigen und mehrmotorigen Flugzeuge verteilt sein,
- eine Auffrischungsschulung als CRI bei einer ATO
- die Kompetenzbeurteilung gemäß FCL.935 für mehrmotorige bzw. einmotorige Flugzeuge
Zur Erneuerung einer abgelaufenen Lehrberechtigung CRI müssen innerhalb der letzten zwölf Monate vor Antragstellung die letzten beiden der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sein.
Das Formular ist zusammen mit den dort genannten Unterlagen bei dem zuständigen Luftamt einzureichen.
keine
- Die einzureichenden Unterlagen ergeben sich aus dem Antragsformular unter "Formulare".
40,00 bis 80,00 EUR
- Antrag auf Verlängerung einer Lehrberechtigung - FI gemäß FCL.940.FI (a) VO(EU) Nr. 1178/2011 für Flugzeugführer und Hubschrauberführer
- Antrag auf Verlängerung oder Erneuerung einer Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (CRI) gemäß FCL.940.CRI VO(EU) Nr. 1178/2011
- Antrag auf Erteilung einer Lehrberechtigung - FI gemäß FCL.900 ff. VO(EU) Nr. 1178/2011
- Antrag auf Erweiterung einer Lehrberechtigung - FI gemäß FCL.900 ff. VO(EU) Nr. 1178/2011
- Antrag auf Erteilung/ Erweiterung einer Lehrberechtigung - CRI gemäß FCL.905.CRI ff. VO(EU) Nr. 1178/2011
- Antrag auf Aufhebung der Beschränkung FI rp / Beschränkung FI LAPL only gemäß FCL.900 ff. VO(EU) Nr. 1178/2011
- Bericht des Prüfers (FIE) über die Verlängerung einer Lehrberechtigung
- Antrag auf Erneuerung einer Lehrberechtigung - FI gemäß FCL.940.FI (b) VO(EU) Nr. 1178/2011 für Flugzeugführer und Hubschrauberführer
- Pilotenlizenz Beantragung Neuerstellung - Erklärung
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Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Fassung vom 22.06.2020
-
Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 in Bezug auf Lizenzen für Segelflugzeugpiloten
Fassung vom 5.3.2020
-
Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen
Fassung vom 5.3.2020
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 20.08.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)