Flugausbildung; Anmeldung zur theoretischen und praktischen Prüfung
Die theoretische Prüfung umfasst die Fächer Luftrecht, menschliches Leistungsvermögen, Meteorologie, Kommunikation, Grundlagen des Fliegens, Betriebsverfahren, Flugleistung und Flugplanung, allgemeine Luftfahrzeugkunde und Navigation. Sie wird bei Erreichen von 75 % der erreichbaren Punkte als bestanden gewertet.
In der praktischen Flugprüfung muss der Bewerber bei einem Flug unter Begleitung eines Prüfers nachweisen, dass er die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sicheren Führung des Luftfahrzeuges erworben hat und diese unter normalen und besonderen Bedingungen richtig anwenden kann.
Theoretische Prüfung
- Abschluss der theoretischen Ausbildung
- Empfehlung zur Prüfung und Anmeldung durch die Flugschule
Praktische Prüfung
- Bestandene theoretische Prüfung
- Abschluss der praktischen Ausbildung
- Empfehlung zur Prüfung und Anmeldung durch die Flugschule
Die praktische Prüfung muss bei Privatpiloten, Segelflugzeugpiloten und Ballonpiloten innerhalb von zwei Jahren nach bestandener Theorieprüfung erfolgreich abgelegt sein.
- Gebühr für die Überprüfung der bei der Anmeldung zur Ausbildung vorzulegenden Unterlagen: 120 EUR
- Theorieprüfung: ca. 65 - 130 EUR
- Praktische Prüfung: ca. 40 - 100 EUR (ohne Flugkosten)
- Anmeldung zur praktischen Prüfung und Nachweis der Flugausbildung für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (Flugzeuge), PPL(A) gemäß Teil-FCL
- Anmeldung zur praktischen Prüfung und Nachweis der Flugausbildung für den Erwerb der Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz (Flugzeuge), LAPL(A) gemäß Teil-FCL
- Anmeldung zur praktischen Prüfung und Nachweis der Flugausbildung für den Erwerb der Privatpilotenlizenz (Hubschrauber), PPL(H) gemäß Teil-FCL
- Anmeldung zur praktischen Prüfung und Nachweis der Flugausbildung für den Erwerb der Leichtluftfahrzeugpilotenlizenz (Hubschrauber), LAPL(H) gemäß Teil-FCL
- Anmeldung zur praktischen Prüfung und Nachweis der Flugausbildung für den Erwerb der Segelflugzeugpilotenlizenz, SPL gemäß Teil-SFCLFCL
- Anmeldung zur praktischen Prüfung und Nachweis der Flugausbildung für den Erwerb der Ballonpilotenlizenz, BPL gemäß Teil-BFCLFCL
- Ausbildung von Luftfahrtpersonal Bewerbermeldung – Anlage 1 Erklärungen der Bewerberin/des Bewerbers
- Ausbildung von Luftfahrtpersonal - Antrag und Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers zu Prüfungen
- § 4 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV)
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Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
Fassung vom 22.06.2020
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/357 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/395 in Bezug auf Ballonpilotenlizenzen
Fassung vom 5.3.2020
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Durchführungsverordnung (EU) 2020/358 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 in Bezug auf Lizenzen für Segelflugzeugpiloten
Fassung vom 5.3.2020
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
Verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 30.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)