Europäischer Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds; Beantragung einer Förderung
Der Freistaat Bayern fördert Investitionen in die Erwerbsteichwirtschaft und -fischerei aus eigenen Mitteln und dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF 2023-2027).
- Betriebe der Fischerei- und Aquakultur, die die Fischerei / Teichwirtschaft / Aquakultur zu Erwerbszwecken betreiben,
- Unternehmen der Be- und Verarbeitung von fischwirtschaftlichen Erzeugnissen,
- Verbände und Organisationen sowie öffentliche Einrichtungen, die im Bereich der Aquakultur und Fischerei tätig sind.
- im Bereich der Aquakultur und Teichwirtschaft, inkl. Umstellung auf ökologische Karpfenteichwirtschaft,
- der gewerbsmäßigen Binnenfischerei (Fluss- und Seenfischer),
- zur Verarbeitung und Vermarktung von Fischprodukten,
- in den sogenannten Fischwirtschaftsgebieten.
- Der Fördersatz beträgt in der Regel 50 %. Bei Vorhaben, die von öffentlichen Einrichtungen, kollektiven Begünstigten oder jungen Unternehmern/Unternehmerinnen durchgeführt werden, sind höhere Fördersätze möglich. Gleiches gilt für Zaunbaumaßnahmen zur Abwehr von Fischottern.
- Die Zuwendung ist im Regelfall begrenzt auf einen Gesamtzuschuss von max. 400.000 EUR je Zuwendungsempfänger. Diese Obergrenze kann im EMFAF höchstens einmal ausgeschöpft werden.
- Vorhaben, deren zuwendungsfähige Ausgaben unterhalb der Bagatellgrenzen liegen, können nicht gefördert werden.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragsteller, die im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) oder des EMFAF rechtskräftig wegen Betrug verurteilt wurden.
- Antragsteller, die Umweltstraftaten gemäß Art. 3 und 4 der Richtlinie 2008/99/EG begangen haben, sind zeitweilig für den Bereich der Aquakultur von der Förderung auszuschließen.
Die Förderung eines Vorhabens setzt voraus, dass die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens gesichert erscheint. Zur Bewertung sind geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen auch hervorgeht, dass die Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind. Ausgenommen hiervon sind folgende Fälle:
- Investitionen in Bezug auf die Tiergesundheit und den Tierschutz einschließlich des Erwerbs von Ausrüstungen zum Schutz der Zuchtanlagen gegen wildlebende Raubtiere,
- Investitionen, die die Sicherheit, Hygiene, Gesundheit und Arbeitsbedingungen verbessern,
- Investitionen in die Standsicherheit von Teichdämmen bei Hochwasser,
- Vorhaben zur Verbesserung der Wasserversorgung und Wasseraufbereitung, inklusive Belüftung zur Produktionsabsicherung.
Förderanträge im Rahmen des EMFAF können nur im elektronischen Verfahren über iBALIS-Online gestellt werden. Dazu werden eine 10-stellige Betriebsnummer (erhältlich beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – AELF) sowie die Zugangsdaten zu iBALIS benötigt. Sofern noch nicht vorhanden können Letztere unter Angabe der Betriebsnummer beim Landeskuratorium der Erzeugerringe für tierische Veredelung in Bayern e.V. (LKV) bezogen werden.
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Folgende Unterlagen sind ggf. mit dem Förderantrag einzureichen:
- Nachweise zur Betriebsgröße laut Nr. 2.3 des Antrags (Flächennachweis oder Verkaufsbelege, Einnahmen-, Überschussrechnung, Unterlagen Fischerzeugerring)
- Detaillierte Aufstellung der geplanten Investitionen mit Angeboten oder fundierter Kostenschätzung (z. B. nach DIN 276)
- Angebote / Kostenvoranschlag / ggf. Markterkundung (Formular siehe unter "Formulare")
- Eigenmittel-/Guthabenbestätigung der Bank, falls mehr als 50.000 EUR Eigenkapital eingeplant sind
- Kreditbereitschaftserklärung (falls Finanzierung durch Darlehen)
- Bei Gesellschaften/Vereinen/Verbänden: Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug, Satzung
- Für Vorhaben über 250.000 EUR: Wirtschaftliches Gutachten einer unabhängigen, qualifizierten Stelle
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Bei allen Teichbaumaßnahmen:
- Digitalisierter Flächennachweis
- Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde, falls Teichfläche in einem Naturschutz- oder FFH-Gebiet liegt oder sich auf den betroffenen Grundstücken gesetzlich geschützte Biotope befinden.
- Stellungnahme der Fachberatung für Fischerei, falls Gesamtkosten über 20.000 € liegen
- Bei Teichneubau: wasserrechtliche Genehmigung
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ggf. Stellungnahme von Fachbehörden (Formular siehe unter "Formulare")
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Bei baulichen Investitionen, inkl. Teichneubau
- Lageplan (Maßstab mind. 1:5000) zum Vorhaben
- Bauunterlagen (Bauplan, Baugenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung; ggf. Flächen- und Raumberechnung nach DIN 277 und Kostenermittlung nach DIN 276)
- Für genehmigungsfreie Bauvorhaben: Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde sowie eindeutige Skizze mit Beschreibung der Nutzung
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Bei Fahrzeugen: Nachweis zum Produktionsumfang der letzten 3 Jahre (Fläche, produzierte Menge)
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Bei Kreislaufanlagen: Stellungnahme des Instituts für Fischerei, Starnberg
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bei Neugründung eines Aquakulturbetriebes:
- Nachweise für eine angemessene Berufsqualifikation
- Geschäftsplan laut Nr. 3.1 im "Merkblatt zum EMFF – Förderantrag 2014-2020" (Muster siehe unter "Formulare")
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bei Investitionen in die Vermarktung:
- Projektbeschreibung mit Darstellung der geplanten Umsätze aus Eigen- und Fremderzeugnissen
- Belege zu den bisherigen Umsätzen aus Eigen- und ggf. Fremderzeugnissen (Buchführung oder andere geeignete Unterlagen; ggf. Nachweis durch Steuerberater)
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Vorhaben zur Diversifizierung
- Geschäftsplan für die neue Tätigkeit
- Nachweise für die berufliche Qualifikation zur neuen Tätigkeit (nur bei Binnenfischerei)
- Nachweis, dass das Vorhaben nicht über andere Programme (Diversifizierungsförderung Landwirtschaft; Wirtschaftsförderung) gefördert wird.
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iBalis - Serviceportal für die bayerische Landwirtschaft
Das integrierte Bayerische Landwirtschaftliche Informations-System (iBALIS) ist ein Serviceportal der bayerischen Landwirtschaftsverwaltung. Es bietet umfangreiche elektronische Unterstützung für die landwirtschaftlichen Betriebe. Die bewirtschafteten Flächen lassen sich damit effektiv verwalten, der Mehrfachantrag mit GIS-Unterstützung stellen und flächenbezogene Informationen jederzeit abrufen.
- Bayerische EMFAF-Förderrichtlinie für den Zeitraum 2023 – 2027
- Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Amtsblatt der Europäischen Union )
- Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 (Amtsblatt der Europäischen Union )
Stand 09.02.2024
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (siehe BayernPortal)