Erholungsaufenthalt in Familienferienstätten; Beantragung einer Förderung
Wenn Sie zusammen mit Ihren Kindern verreisen möchten und sich für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte entscheiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung bekommen.
Ein gemeinsamer Familienurlaub kann - neben der notwendigen gesundheitlichen Erholung - wesentlich dazu beitragen, das Familienklima zu verbessern. Die Beziehungen zwischen den Eltern, vor allem aber auch zwischen Eltern und Kindern kann gestärkt werden. So können wichtige und belastbare Grundlagen für den Familienalltag geschaffen werden.
Zweck
Mit der Zuwendung soll es Familien in wirtschaftlich schwierigen Situationen ermöglicht werden, einmal im Jahr einen gemeinsamen Urlaub zu verbringen.
Gegenstand
Förderfähig sind Familienurlaube zur Erholung in Familienferienstätten.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für Familienurlaube sind Eltern, Elternteile, Pflegeeltern, alleinerziehende Mütter und Väter und in begründeten Ausnahmefällen auch Großeltern (z. B. bei Erkrankung der Eltern).
Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für die Unterbringung in einer Familienferienstätte.
Art und Höhe
Die staatlichen Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
Die Zuwendung kann pro Verpflegungstag je berücksichtigungsfähigem Kind und Erwachsenen bis zu 19,50 EUR und für ein nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch behindertes Kind bis zu 25,50 EUR betragen.
Der Zuwendungsempfänger hat einen Anteil von mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben aus eigenen Mitteln zu erbringen.
Eine Förderung für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte kann dann bewilligt werden, wenn
- Sie Ihren Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte verbringen. Familienferienstätten im Sinne der Rahmenvereinbarung sind die in der Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung aufgeführten Einrichtungen. Erholungsaufenthalte in Privatunterkünften oder anderen Ferienstätten werden nicht gefördert.
- Sie den Erholungsaufenthalt in der Familienferienstätte erst verbindlich buchen, wenn Ihr Antrag auf Förderung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eingegangen ist und Sie die Bestätigung über den Eingang des Antrags vom ZBFS erhalten haben.
- Sie Eltern, ein Elternteil, Pflegeeltern oder alleinerziehende Mutter oder Vater sind mit einem Kind oder mehreren Kindern, für das/die Sie Kindergeld beziehen. In begründeten Ausnahmefällen können auch Großeltern mit einem Enkelkind oder mehreren Enkelkindern, für das/die die Eltern, Elternteile, Pflegeeltern und alleinerziehenden Mütter und Väter Kindergeld beziehen eine Förderung beantragen.
- Ihre Familie in Bayern ihren Hauptwohnsitz hat.
- Ihr Erholungsaufenthalt mindestens 6 Verpflegungstage (förderfähig sind bis zu 14 Verpflegungstage; An und Abreise zählen zusammen als ein Verpflegungstag) dauert.
- Ihr jährliches Nettoeinkommen des vorvergangenen Kalenderjahres vor der Antragstellung unter folgenden Einkommenshöchstgrenzen liegt
- für einen alleinstehenden Elternteil (mit einem Kind): 31.000 EUR
- für beide Eltern (mit einem Kind): 34.000 EUR
- für jedes weitere Kind erhöhen sich diese Einkommensgrenzen um jeweils 4.800 EUR.
oder Sie Leistungen nach dem SGB II oder XII und Wohngeld und/oder Kinderzuschlag beziehen.
- Sie für dieses Jahr noch keine Förderung für einen Erholungsaufenthalt erhalten haben.
- Sie während des Erholungsaufenthalts an einem Angebot der Eltern und Familienbildung teilnehmen
Sie können beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eine Förderung für einen Erholungsaufenthalt in einer Familienferienstätte online oder schriftlich beantragen:
- Nach Eingang des Antrages und der entsprechenden Unterlagen wird der grundsätzliche Anspruch geprüft und Sie erhalten einen Bescheid darüber, ob eine Förderung gewährt wird und gegebenenfalls wie hoch diese sein wird.
- Zusammen mit dem Bescheid erhalten Sie ein Formular "Bestätigung" sowie ein Formular "Erklärung des Zuwendungsempfängers".
- Das Formular "Bestätigung" ist von der Familienferienstätte am Ende Ihres Urlaubs auszufüllen, die Erklärung des Zuwendungsempfängers von Ihnen selbst.
- Bitte senden Sie beide Formulare zusammen mit der Rechnung der Familienferienstätte umgehend nach Ihrem Urlaub an das ZBFS. Die Vorlage einer Rechnungskopie genügt. Die Originalrechnung wird nur auf Verlangen zurückgesandt.
- Nach Eingang der beiden Formulare und der Rechnung der Familienferienstätte wird die Verwendung der Zuwendung geprüft und in der zustehenden Höhe an Sie ausbezahlt.
Wenn die Formulare „Bestätigung“ und „Erklärung des Zuwendungsempfängers“ und die Rechnung der Familienferienstätte nicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des bewilligten Reisezeitraumes eingereicht werden, kann die Förderung nicht mehr ausbezahlt werden.
- Eine staatliche Förderung kann nur erfolgen, wenn der Förderantrag vor Buchung der Familienferienstätte beim ZBFS eingeht. Es werden nur Erholungsaufenthalte gefördert, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Buchung bei der Familienferienstätte erfolgt ist. Eine unverbindliche Reservierung bei der Familienferienstätte ist zulässig, eine Buchung darf jedoch erst nach Bestätigung durch das ZBFS über den Eingang des Antrags erfolgen.
- Der Antrag soll grundsätzlich mindestens 3 Wochen vor Antritt des Familienurlaubs gestellt werden.
- Die Formulare „Bestätigung“ und „Erklärung des Zuwendungsempfängers“ und die Rechnung der Familienferienstätte müssen innerhalb von drei Monaten nach Ende des bewilligten Reisezeitraumes eingereicht werden.
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer Ihres Antrags liegt bei ca. 3 Wochen.
In Einzelfällen kann die Bearbeitung länger dauern.
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aktueller Nachweis des Kindergeldbezuges (zum Beispiel eine Kopie des letzten Kontoauszuges mit Namen des Kontoinhabers oder Bezügemitteilung)
Auf dem Kontoauszug müssen nur der Name des Kontoinhabers, der Buchungstag des Kindergeldes, der Kindergeldbetrag und als Verwendungszweck das Kindergeld ersichtlich sein. Alle weiteren Daten des Kontoauszugs dürfen geschwärzt werden.
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vollständiger Einkommenssteuerbescheid des vorvergangenen Jahres vor der Antragstellung (eine Lohnsteuerbescheinigung allein genügt nicht)
Wenn Sie nicht zur Einkommenssteuer veranlagt werden oder ein entsprechender Einkommenssteuerbescheid noch nicht erteilt wurde, wird das anzurechnende Einkommen mit einem entsprechenden Einkommensfragebogen ermittelt (siehe Seite 7 des OnlineAntrags bzw. Seite 4 des Antragsvordrucks).
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wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Leistungen nach dem SGB II und XII beziehen: aktueller Bescheid über die Leistungen
(z. B. Bescheid über den Bezug von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder über den Anspruch auf Kinderzuschlag und/oder Wohngeld an Stelle des Steuerbescheides oder Einkommensfragebogens)
- Antragsverfahren: keine
- Widerspruchsverfahren bei negativem Ausgang: Mindestgebühr zuzüglich Auslagen (Postzustellungsurkunde) zur Zeit 29,11 EUR
- Rücknahmeverfahren: Mindestgebühr zuzüglich Auslagen (Postzustellungsurkunde) zur Zeit 19,11 EUR
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Antrag auf Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten
Sie können den Antrag auf Förderung von Familienerholung in Familienferienstätten online stellen.
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Rahmenvereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales über die Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinnützigen Familienerholung in Familienferienstätten und für Angebote der Eltern- und Familienbildung am Wochenende sowie der Förderung durch den Freistaat Bayern
vom 13. April 2023, Az. IV3/6552.02-1/7, BayMBl. Nr. 191
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
(fakultatives) Widerspruchsverfahren
Stand 13.03.2024
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)