Erd- und Grundbau; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige
Sie können bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau die Aufnahme einer Tätigkeit als Prüfsachverständige/r für den Erd- und Grundbau anzeigen und die Erteilung der Bescheinigung über die Erfüllung der Anforderungen als Prüfsachverständige/r beantragen.
Die Bezeichnung "Prüfsachverständiger für den Erd- und Grundbau" darf in Bayern nur führen, wer in diesem Fachbereich anerkannt ist.
Prüfsachverständige für den Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage (§ 27 PrüfVBau). Sie sind im Rahmen der ihnen obliegenden Pflichten unabhängig.
Auswärtige Prüfsachverständige, d. h. solche, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfsachverständige/r in Bayern tätig zu werden. Sie haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen bzw. eine Bescheinigung über die Erfüllung der materiellen Anforderungen zu beantragen.
Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (oder diesem gleichgestellten Staat) zur Wahrnehmung dieser Aufgabe niedergelassen sind, sind berechtigt, als Prüfsachverständige/r in Bayern tätig zu werden, wenn sie
- hinsichtlich ihres Tätigkeitsbereichs eine vergleichbare Berechtigung besitzen und
- dafür hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen und des Nachweises von Kenntnissen vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten (1. Alternative) oder
- wenn ihnen die Anerkennungsbehörde bescheinigt hat, dass sie die Anforderungen hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen, des Nachweises von Kenntnissen und des Tätigkeitsbereichs für eine Anerkennung als Prüfsachverständiger erfüllen (2. Alternative).
Voraussetzung ist weiter, dass sie die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen.
Die Anzeige bzw. der Antrag sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde.
- für den Antragsteller: keine, Anzeige vor Aufnahme der Tätigkeit
- für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und Vorlage der vollständigen Unterlagen
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Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung:
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
- Nachweis über Erfüllung vergleichbarer Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit im Staat der Niederlassung
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Antrag auf Bescheinigung:
- Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU (oder gleichgestelltem Staat) zur Wahrnehmung der Tätigkeit
- Nachweise über die tatsächliche Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen
Bescheinigung: 295 EUR
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Erd- und Grundbau; Beantragung der Anerkennung als Prüfsachverständige/-r
- Brandschutz; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige
- Sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige
- Standsicherheit; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige
- Vermessung im Bauwesen; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit bzw. Beantragung der Bescheinigung für auswärtige Prüfsachverständige
Stand 11.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)