Erbschaftsteuerbescheid; Erhalt
Ein Erwerb von Todes wegen liegt unter anderem bei einer Vermögensübertragung aufgrund
- einer Erbschaft (gesetzlich, testamentarisch oder erbvertraglich),
- eines Vermächtnisses,
- eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches,
- einer Auflage,
- einer Schenkung auf den Todesfall oder
- eines vom Erblasser zugunsten des Erwerbers geschlossenen Vertrages
vor. Auch eine Abfindung für den Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch oder die Ausschlagung einer Erbschaft bzw. eines Vermächtnisses führt zu einem Erwerb von Todes wegen.
Bei der Erbschaftsteuer richten sich die Freibeträge nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erwerber und Erblasser. Die Steuersätze sind vom Verwandtschaftsverhältnis und von der Höhe des Erwerbes abhängig.
Die Bayerische Staatsregierung hat beim Bundesverfassungsgericht Normenkontrollklage gegen Teile des Erbschaftsteuerrechts eingereicht.
Die Steuer entsteht bei Erwerben von Todes wegen regelmäßig mit dem Todestag des Erblassers.
Die Erbschaftsteuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt. Der Steuerfestsetzung geht in der Regel eine Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung voraus. Das Verfahren ELSTER (ELelektronische STeuerERklärung) ermöglicht die elektronische Übermittlung der Steuererklärung an das Finanzamt.
keine
Einspruch
Stand 07.11.2024
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe BayernPortal)