Erbausschlagung; Ausschlagungserklärung
Wenn Sie erfahren, dass Sie aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) als Erbe oder Miterbe berufen sind, müssen Sie sich alsbald darüber schlüssig werden, ob Sie endgültig Erbe sein wollen. Wollen Sie die Erbschaft nicht antreten, müssen Sie innerhalb kurzer Frist die Ausschlagung der Erbschaft erklären.
Die Ausschlagung einer Erbschaft kommt vor allem dann in Betracht, wenn zu befürchten ist, dass der Nachlass überschuldet ist, weil sonst - jedenfalls zunächst - der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Nach Annahme der Erbschaft oder Ablauf der Ausschlagungsfrist können Sie die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten nur dadurch auf den Nachlass beschränken, dass Sie Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Nur wenn der Nachlass nicht einmal die Kosten eines solchen Verfahrens deckt, können Sie die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Sie müssen aber in diesem Fall den Nachlass an die Gläubiger herausgeben.
Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden. Zuständig für die Entgegennahme und Protokollierung der Ausschlagungserklärung ist sowohl das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, als auch dasjenige, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieses gibt die Erklärung dann an das für das gesamte Nachlassverfahren zuständige Nachlassgericht weiter.
Für die Ausschlagungserklärung gelten strenge Formerfordernisse. Die Erklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden. Ein bloßer Brief an das Nachlassgericht genügt also keinesfalls. Wenn Sie das Nachlassgericht nicht selbst aufsuchen wollen oder können, müssen Sie die Ausschlagungserklärung bei einem Notar beurkunden lassen und dafür Sorge tragen, dass sie noch innerhalb der Frist formgerecht beim Nachlassgericht eingeht.
Die regelmäßige Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen und beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie Kenntnis von dem Anfall und dem Berufungsgrund der Erbschaft erlangt haben. Sind Sie durch eine letztwillige Verfügung berufen, beginnt die Frist nicht vor der gerichtlichen Bekanntgabe der Verfügung. Wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe beim Beginn der Frist im Ausland aufgehalten hat, beträgt die Frist 6 Monate.
Für die Entgegennahme der Ausschlagungserklärung wird eine Gebühr nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben.
- §§ 1942 - 2017 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 343, 344 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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Nr. 21201 KV
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG)
Stand 10.12.2024
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)