Energiesteuer; Anmeldung
Wenn Sie mit Energieerzeugnissen wie Benzin oder Heizöl umgehen, müssen Sie Energiesteuer bezahlen. Hierfür reichen Sie eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt ein, in der Sie die Steuer selbst berechnen. Man spricht von einer Steueranmeldung.
Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer. Sie wird auf Energieerzeugnisse erhoben.
Energieerzeugnisse sind zum Beispiel
- Benzin
- Heizöl
- Flüssiggas
- Erdgas
- Kohle
Die Höhe der Steuer ist von der Art und der Menge der Energieerzeugnisse, als dem Steuergegenstand, abhängig. Außerdem kommt es zur Berechnung der Steuer darauf an, wie die Energieerzeugnisse beschaffen sind und wie Sie diese verwenden.
Bei der Energiesteuer handelt es sich um eine Selbstveranlagungssteuer. Das bedeutet: Wenn Sie die Steuer als Steuerschuldner bezahlen müssen, müssen Sie ohne Aufforderung eine Steuererklärung beim zuständigen Hauptzollamt abgeben und darin die Energiesteuer selbst berechnen. Man spricht dann von einer Steueranmeldung.
Energieerzeugnisse dürfen Sie in einem sogenannten Steuerlager herstellen, bearbeiten, verarbeiten, lagern, empfangen oder versenden, ohne dass zunächst Steuern anfallen. Ein Steuerlager ist ein Herstellungsbetrieb oder Warenlager und muss vom Hauptzollamt zugelassen sein.
Die Steuer entsteht im Regelfall, sobald das Energieerzeugnis aus dem Steuerlager entnommen oder zum Verbrauch innerhalb des Steuerlagers entnommen wird.
Besonderheiten:
Sie müssen die Steuer ebenfalls entrichten, wenn Sie
- Energieerzeugnisse entgegen ihrer ursprünglich beabsichtigten Zweckbestimmung einer motorischen Verwendung (zum Beispiel: Einsatz von Heizöl als Kraftstoff) zuführen oder als Heizstoff verwenden,
- Energieerzeugnisse außerhalb des Steuerlagers herstellen und sich keine Steuerbefreiung anschließt oder
- gekennzeichnete Energieerzeugnisse (Heizöl) als Kraftstoff bereithalten, abgeben, mitführen oder verwenden.
Sie müssen Energiesteuer bezahlen, wenn die Steuer entstanden ist und Sie Steuerschuldner im Sinne des Gesetzes sind. Das kann in verschiedenen Konstellationen der Fall sein, zum Beispiel, wenn:
- Sie Inhaberin oder Inhaber eines Steuerlagers sind, aus dem die Erzeugnisse entnommen oder verbraucht wurden,
- Sie als „registrierte Empfängerin“ oder „registrierter Empfänger“ zum Beispiel zu gewerblichen Zwecken Energieerzeugnisse empfangen dürfen und Erzeugnisse in Ihren Betrieb aufnehmen, die unter Steueraussetzung entnommen wurden,
- Sie an einer Herstellung außerhalb des Steuerlagers beteiligt waren,
- Sie Energieerzeugnisse, die zugelassene Kennzeichnungsstoffe (Heizöl) enthalten, als Kraftstoff bereitgehalten, abgegeben, mitgeführt oder verwendet haben oder
- Sie an Unregelmäßigkeiten während einer Beförderung beteiligt waren, während der die Steuer ausgesetzt war.
Ihre
- Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle,
- Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle,
- Energiesteueranmeldung Erdgas oder
- Energiesteueranmeldung Kohle
können Sie online in der Dienstleistung „Energie- und Stromsteuer (IVVA)“ im Zoll-Portal durchführen. Alternativ können Sie die erforderlichen Unterlagen auch schriftlich einreichen.
Online-Anmeldung:
Gehen Sie auf die Webseite www.zoll-portal.de.
- Registrieren Sie sich für die Dienstleistung „Energie- und Stromsteuer (IVVA)“ einmalig mit einem Benutzer- oder Unternehmenskonto.
- Weisen Sie Ihre Identität mit einem ELSTER-Konto oder digitalem Personalausweis nach.
- Füllen Sie das Formular aus und senden Sie dieses direkt ab.
- Ihr zuständiges Hauptzollamt prüft die von Ihnen gemachten Angaben.
- Wenn keine Beanstandungen festgestellt werden, haben Sie die in der Steueranmeldung selbst berechnete Steuer bis zum Fälligkeitsdatum ohne weitere Aufforderung zu zahlen.
- Werden Beanstandungen festgestellt, erhalten Sie in der Regel einen Steuerbescheid mit Zahlungsfrist.
Schriftliche Anmeldung:
- Füllen Sie das Formular digital aus, drucken es aus, und senden Sie dieses per Post an Ihr örtlich zuständiges Hauptzollamt.
- Die weiteren Schritte verlaufen so wie bei der Online-Anmeldung
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Je nachdem, wann Sie die Energiesteueranmeldung abgeben, müssen Sie unterschiedliche Fristen beachten:
- bei Entnahme aus einem Steuerlager: bis zum 15. Tag des Monats, der auf die Entstehung der Steuer folgt.
- wenn die Steuer vom 1. bis 18.12. entstanden ist, bis zum 22.12. Gilt nicht für Unternehmen, die im vorangegangenen Kalenderjahr weniger als 60 Millionen Euro Energiesteuer entrichtet haben.
- wenn die Steuer zwischen dem 19. bis 31.12. entstanden ist, bis zum 15.1. des Folgejahres.
- bei Herstellung außerhalb des Steuerlagers: unverzüglich.
- in weiteren Fällen: in der Regel unverzüglich.
1 bis 182 Tage
-
Erforderliche Unterlage/n
-
Sie reichen nur den Vordruck für Ihre Energiesteuer ein:
- Energiesteueranmeldung ohne Heizstoffe, Erdgas und Kohle (Vordruck 1100),
- Energiesteueranmeldung Heizstoffe ohne Erdgas und Kohle (Vordruck 1101),
- Energiesteueranmeldung Erdgas (Vordruck 1103) oder
- Energiesteueranmeldung Kohle (Vordruck 1104)
-
Sie reichen nur den Vordruck für Ihre Energiesteuer ein:
Es fallen für Sie keine Kosten an.
-
Energie- und Stromsteuer (IVVA)
Über die Internet-Verbrauch- und Verkehrsteuer-Anwendung (IVVA) können Sie zentrale Anträge aus dem Bereich der Energie- und Stromsteuer elektronisch und rechtsverbindlich an die Zollverwal-tung übermitteln.
- § 1 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- §§ 8 bis 9a Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- §§ 14 bis 18a Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- §§ 20 bis 23 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- § 30 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- §§ 33 bis 34 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- §§ 36 bis 37 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- § 39 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- §§ 42 bis 44 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
- § 1b Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 43 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 61 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 71 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 82 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- § 109 Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes (EnergieStV)
- Einspruch
- Klage vor dem Finanzgericht
Stand 22.08.2024
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)