Einkommenspfändung; Beantragung der Anpassung des Freibetrags
Wenn das Arbeitseinkommen eines Schuldners gepfändet wird, bleibt ihm ein Freibetrag, der zur Sicherung seines Lebensunterhalts und der seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen dient. Dieser Freibetrag richtet sich im Grundsatz nach der Pfändungstabelle, die jährlich durch das Bundesministerium der Justiz angepasst wird. Die aktuell gültigen Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen sind auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz abrufbar, die Sie unter "Weiterführenden Links" erreichen können.
Falls der Schuldner jedoch mit seinem nach der Pfändung verbleibenden Einkommen nicht den notwendigen Lebensunterhalt für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, bestreiten kann, kann er einen Antrag auf Anpassung des Freibetrags stellen. Hierzu muss er nachweisen, dass er einen über seinen monatlichen Freibetrag hinausgehenden Bedarf hat. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn dem Schuldner aufgrund einer Krankheit erhebliche Mehrkosten entstehen oder wenn er Unterhalt für mehr als fünf Personen leisten muss.
Für eine Änderung des unpfändbaren Betrages sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Der Schuldner muss nachweisen, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen der notwendige Lebensunterhalt für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist.
- Es müssen entweder besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, die Änderung des Freibetrags erfordern.
- Der Änderung des Freibetrags dürfen überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.
Eine Anpassung des Freibetrags bei einer Einkommenspfändung setzt einen Antrag des Schuldners voraus. Dieser ist bei dem Vollstreckungsgericht zu stellen, welches den abzuändernden Pfändungsbeschluss erlassen hat.
Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch übermittelt werden. Bei einer elektronischen Antragstellung ist ein sicherer Übermittlungsweg (z.B. BayernID oder elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach) zu verwenden. Eine Einreichung mittels E-Mail ist nicht zulässig.
keine
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Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Einkommensnachweis (Gehaltsabrechnungen der letzten 3 Monate, Renten- oder ALG-Bescheid, Nachweis über sonstige Einnahmen)
- Nachweis erbrachter Unterhaltszahlungen
- ggf. Nachweise zu besonderen Umständen (z.B. Einmalleistungen, überdurchschnittliche Lebenshaltungskosten)
- jeweiliger Pfändungs- und Überweisungsbeschluss
Für das Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an.
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§ 850f Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)
Änderung des unpfändbaren Betrages
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§ 850g Zivilprozessordnung (ZPO)
Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
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§ 850c Zivilprozessordnung (ZPO)
Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
Sofortige Beschwerde
Gegen Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts steht der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde zur Verfügung. Diese ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Hält das Vollstreckungsgericht die sofortige Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab. Andernfalls legt es die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor.
Stand 22.11.2024
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)