Eheschließung im Ausland; Beantragung der Nachbeurkundung im deutschen Eheregister
Eine Eheschließung im Ausland kann auf Antrag beim zuständigen Standesamt nachbeurkundet werden, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Antragstellung die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder.
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich auch daraus keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Eheschließung
Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für
- deutsche Staatsangehörige
- Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte sind
- die Ehegatten selbst
- sind beide verstorben, deren Eltern und Kinder
-
Es wird die ausländische Eheurkunde benötigt.
Über weitere ggf. notwendige Unterlagen berät Sie das zuständige Standesamt gerne.
- Beurkundung im Eheregister: 55,00 EUR
Weitere Kosten können je nach Einzelfall anfallen. Das zuständige Standesamt berät Sie gerne. - Eheurkunde / beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister: 12,00 EUR
Stand 24.11.2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)