Eheaufhebung; Mitteilung von Aufhebungstatbeständen
In bestimmten Fällen ist neben den betroffenen Bürgern auch die Regierung von Mittelfranken berechtigt, die Eheaufhebung zu beantragen. Behörden wie Standesämter, Ausländerbehörden oder Personen können der zuständigen Behörde mögliche Aufhebungstatbestände mitteilen.
Nach §§ 1313 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen eine wirksam geschlossene Ehe aufgehoben werden. Die Eheaufhebung erfolgt auf Antrag der betroffenen Personen und in bestimmten Fällen auch auf Antrag der zuständigen Behörde durch rechtsgestaltenden Beschluss des zuständigen Familiengerichts.
Die Regierung von Mittelfranken ist antragsberechtigt für die Aufhebung von Ehen, die gegen folgende Vorschriften verstoßen:
- § 1303 BGB - Eheunmündigkeit
- § 1304 BGB - Geschäftsunfähigkeit
- § 1306 BGB - Doppelehe
- § 1307 BGB - Verwandtschaft
- § 1311 BGB - persönliche Erklärung
- § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB - Bewusstlosigkeit/Störung der Geistestätigkeit oder
- § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB - Scheinehe
Die Regierung von Mittelfranken ist für alle Regierungsbezirke im Freistaat Bayern örtlich zuständig und kann bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes einen Antrag auf Aufhebung einer Ehe beim zuständigen Familiengericht stellen.
Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 (Ehemündigkeit) muss die Regierung von Mittelfranken, einen Antrag auf Aufhebung stellen, es sei denn der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.
Bei den Aufhebungsgründen der Scheinehe und Doppelehe handelt es sich um Straftatbestände gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. gemäß § 172 Strafgesetzbuch (StGB). In diesen Fällen sollte von den Behörden (z. B. Standesämter, Ausländerbehörden) ein Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gestellt werden.
Behörden (z. B. Standesämter, Ausländerbehörden) oder Personen können die Regierung von Mittelfranken über mögliche Aufhebungstatbestände in Kenntnis setzen.
- Heiratsurkunden (ggf. mit deutscher Übersetzung)
- Unterlagen, die Nachweise für das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes liefern
- Anschrift(en) der Eheleute, wenn Wohnsitz bekannt
- ggf. Protokolle von persönlichen Aussagen der Eheleute
- Nachweise über die Staatsangehörigkeiten der Eheleute (z. B. durch beglaubigte Kopien von Reiseausweisen)
Stand 16.08.2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)