Ehe- und Familienberatungsstellen; Beantragung einer Förderung
Zweck
In Bayern bieten über 100 staatlich geförderte, räumlich gut erreichbare Ehe- und Familienberatungsstellen ein hoch qualifiziertes Beratungsangebot an. Das Beratungsspektrum der Ehe- und Familienberatungsstellen umfasst neben der Ehe-, Partnerschafts-, Familien- und Lebensberatung, Vorbereitung auf Partnerschaft und Ehe, Sexualberatung und Aufklärung über Familienplanung im Sinne einer verantwortungsvollen Elternschaft auch Beratung von Alleinerziehenden, Beratung bei Gewalt in der Familie und grundsätzliche Beratung über soziale Hilfen für die Familie. Die Beratungsstellen führen diese Beratung konfessionsübergreifend in Einzel- und Gruppenberatung durch.
Ehe- und Familienberatung muss allen Bürgerinnen und Bürgern in Bayern in einer zumutbaren räumlichen Entfernung angeboten werden. Dies erfordert eine flächendeckende Versorgung. In jedem Landkreis und in jeder kreisfreien Stadt, in der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung über die staatliche Förderung der Ehe- und Familienberatungsstellen ein Beratungsangebot besteht, soll auch in Zukunft zumindest eine Beratungsstelle existieren.
Gegenstand
Förderfähig sind die Personalausgaben für Fachkräfte, die in der Ehe- und Familienberatungsstelle tätig sind.
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger und Antragsberechtigte sind die Partner der zugrundeliegenden Rahmenvereinbarung (Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie die bayerischen (Erz-)Diözesen).
Art und Höhe
Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Die Förderung erfolgt mit pauschalen Zuwendungen. Die Pauschalen werden aus dem prozentualen Durchschnitt der Fördersummen, die in den Jahren 2000 bis 2003 gewährt wurden, errechnet.
Die zu fördernde Ehe- und Familienberatungsstelle muss anerkannt sein.
Anträge sind schriftlich in einfacher Fertigung beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) einzureichen. Es bewilligt die Zuwendungen unter Beachtung der in der Rahmenvereinbarung festgelegten Grundsätze.
Antragsberechtigt sind auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung ausschließlich die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie gesammelt für alle bayerischen (Erz-)Diözesen gemeinsam die Diözese Augsburg. Diese erhalten das Antragsformular direkt beim ZBFS. Den antragsberechtigten Verbänden bzw. der Diözese Augsburg wird eine pauschale Gesamtsumme für die Fachkräfte in den Beratungsstellen zugewiesen.
Anträge sind schriftlich bis zum 1. Januar des Antragsjahres in einfacher Fertigung beim ZBFS einzureichen. Die Rahmenvereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
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Rahmenvereinbarung zwischen den Trägern der Ehe- und Familienberatungsstellen in Bayern und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 10. Dezember 2020, Az. IV3/6533.03-1/21
Stand 24.06.2024
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)