Doppelbesteuerung; Beantragung eines Verständigungs- und Schiedsverfahren nach der EU-Schiedskommission
Wenn Sie der Auffassung sind, dass eine Transaktion zwischen Ihrem Unternehmen und einem verbundenen Unternehmen in einem anderen EU-Mietgliedstaat doppelt besteuert wird, können Sie einen Antrag nach EU-Schiedskonvention stellen.
Verständigungsverfahren haben das Ziel,
- das Recht des Steuerpflichtigen auf eine dem Übereinkommen entsprechende Besteuerung zu schützen und
- eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.
Grundsätzlich müssen Unternehmen den Antrag in ihrem Ansässigkeitsstaat stellen. Sollte es sich um eine Betriebsstätte handeln, kann der Antrag auch in deren Ansässigkeitsstaat gestellt werden.
Ein Verständigungsverfahren wird nur eingeleitet, wenn Ihr Antrag
- zulässig und begründet ist und
- einer Doppelbesteuerung nicht unilateral abgeholfen werden kann.
Mit dem Verständigungsverfahren werden die Steueransprüche der beteiligten Staaten, die Einkünfte doppelt besteuert haben, geklärt. Verfahrenspartner im Verständigungsverfahren sind daher allein die beteiligten Vertragsstaaten. Sie sind als Antragsteller/in selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie werden aber regelmäßig über den Stand und Fortgang des Verfahrens informiert. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle kommt eine Verständigung zwischen den Staaten zustande.
Wenn das Verständigungsverfahren zwischen den beteiligten Behörden aus 2 (oder mehr) Vertragsstaaten nicht innerhalb von 2 Jahren nach Einleitung des Verständigungsverfahrens zur Beseitigung Ihrer Doppelbesteuerung geführt hat, kann auf Antrag ein Schiedsverfahren eingeleitet werden.
Dazu wird ein Beratender Ausschuss gebildet, der in der Regel aus folgenden Personen besteht:
- 1 unabhängige/r Vorsitzende/r,
- je 1 Vertreter/in der zuständigen Behörden und
- einer geraden Anzahl - in der Regel 2 - unabhängiger Personen.
Sie haben die Möglichkeit, zur Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beratenden Ausschuss Stellung zu nehmen.
Nach Abschluss seiner Arbeit gibt der Beratenden Ausschuss eine Stellungnahme ab. Die zuständigen Behörden der an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten haben nun Zeit, sich zu einigen. Sie können von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abweichen, sofern die Doppelbesteuerung vermieden wird. Können sie sich nicht auf eine abweichende Regelung einigen, sind sie an die Stellungnahme des Beratenden Ausschusses als Schiedsspruch gebunden.
Am Ende des Schiedsverfahrens kann Ihre Doppelbesteuerung beseitigt werden, wenn die beteiligten Steuerpflichtigen der Lösung zustimmen und einen Rechtsbehelfsverzicht erklären (vergleiche hierzu die Ausführungen unter „Verfahrensablauf“).
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist in Deutschland die für Einleitung von Verständigungsverfahren zuständige Behörde.
Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie formlos schriftlich beim BZSt stellen.
Hinweis:
Grundsätzlich müssen Unternehmen den Antrag in ihrem Ansässigkeitsstaat stellen. Sollte es sich um eine Betriebsstätte handeln, kann der Antrag auch in deren Ansässigkeitsstaat gestellt werden.
Anträge auf ein Verständigungsverfahren können stellen:
-
Unternehmen und gegebenenfalls auch deren Betriebsstätten (natürliche und juristische Personen),
- die in Deutschland ansässig sind und
-
Einkünfte (soweit sie Verrechnungspreise betreffen) Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erzielen,
-
bei denen eine doppelte Besteuerung droht oder eingetreten ist
-
bei denen eine doppelte Besteuerung droht oder eingetreten ist
Den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens müssen Sie schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellen.
- Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen und Dokumente zusammen. Schicken Sie den unterschriebenen Antrag in 3-facher Ausfertigung per Post an das BZSt.
-
Das BZSt bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihres Antrags. Das BZSt prüft zunächst, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verständigungsverfahrens erfüllt sind. Wenn Ihr Antrag
- zulässig und begründet ist und
- die Doppelbesteuerung nicht unilateral beseitigt werden kann,
wird der zwischenstaatliche Teil des Verständigungsverfahren eingeleitet.
- Als Antragsteller/in sind Sie selbst nicht an dem Verfahren beteiligt. Sie bekommen aber regelmäßig Informationen über den Stand und Fortgang des Verfahrens.
- Sobald eine Verständigungslösung zwischen Deutschland und dem anderen beteiligten EU-Land vorliegt, werden Sie über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt.
-
Sie müssen schriftlich bestätigen, dass
- Sie der Verständigungslösung zustimmen und darauf verzichten, Rechtmittel gegen deren zutreffende Umsetzung einzulegen und
- dass Sie Ihre gegebenenfalls unabhängig vom Antrag auf Einleitung des Verständigungsverfahrens eingelegten Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zurücknehmen, soweit sie den Gegenstand des Verständigungsverfahrens betreffen
- Jetzt kann die ausgehandelte Verständigungslösung umgesetzt werden.
Wenn das Verständigungsverfahren auch nach 2 Jahren nach Ablauf der Schiedsfrist zu keinem Ergebnis geführt hat und keine Verlängerung der Frist vereinbart worden ist:
- Es wird auf Antrag ein Schiedsverfahren eingeleitet und ein Beratender Ausschuss gebildet.
- Sie haben die Möglichkeit, zur Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beratenden Ausschuss Stellung zu nehmen.
- Nach Abschluss seiner Arbeit gibt der Beratende Ausschuss eine Stellungnahme ab.
- Die zuständigen Behörden der an dem Fall beteiligten Vertragsstaaten können sich nun auf eine (gegebenenfalls auch von der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses) abweichende Lösung einigen. Einigen sich die beteiligten zuständigen Behörden nicht, wird nach Ablauf von sechs Monaten nach Übermittlung der Stellungnahme das Verfahren im Sinne der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses abgeschlossen.
- Sobald eine Lösung zwischen Deutschland und dem anderen beteiligten EU-Mitgliedstaat vorliegt, werden Sie über das Ergebnis in Kenntnis gesetzt.
-
Sie müssen schriftlich bestätigen, dass
- Sie dem Ergebnis des Schiedsverfahrens zustimmen und darauf verzichten, Rechtmittel gegen die zutreffende Umsetzung des Schiedsverfahrens einzulegen und
- dass Sie Ihre gegebenenfalls mit unabhängig vom Antrag auf Einleitung des Schiedsverfahrens eingelegten Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zurücknehmen, soweit sie den Gegenstand des Schiedsverfahrens betreffen.
-
Jetzt kann das Ergebnis des Schiedsverfahrens umgesetzt werden.
-
Antragstellung: innerhalb von 3 Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme, die
- eine Doppelbesteuerung herbeiführt oder
- herbeiführen könnte
- für die Bearbeitung des Antrags: 24 Monate
- Einleitung des Schiedsverfahrens: 2 Jahre nach Beginn des Verständigungsverfahrens (auf Antrag, wenn dieses ohne Ergebnis geblieben ist und keine Verlängerung des Verständigungsverfahrens vereinbart wird)
- für den Schiedsspruch des Beratenden Ausschusses: 6 Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen
-
Einigung der beteiligten zuständigen Behörden oder und Mitteilung des Ergebnisses: innerhalb von 6 Monaten nach dem Schiedsspruch des Beratenden Ausschusses
-
Erforderliche Unterlage/n
Bei der Antragstellung für ein Verständigungsverfahren müssen Sie einreichen:
-
Name, Anschrift, Steuernummer und örtlich zuständiges Finanzamt der/des Abkommensberechtigten
- des antragstellenden Unternehmens
- des Vertragsstaates sowie
- der anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen
- detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Tatsachen und Umständen (einschließlich Einzelheiten über die Beziehungen zwischen dem Unternehmen und den anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen)
- Angaben zu den betreffenden Besteuerungszeiträumen
-
Kopien
- der Steuerbescheide
- des Betriebsprüfungsberichts oder
- vergleichbarer Dokumente, die zu der behaupteten Doppelbesteuerung geführt haben
- weiterer bedeutsamer Dokumente (zum Beispiel Verträge, Anträge auf Erstattung/Ermäßigung ausländischer Quellensteuer)
-
detaillierte Angaben zu etwaigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren,
- die das Unternehmen oder die anderen Beteiligten an den betreffenden Geschäftsvorfällen eingeleitet haben
- zu etwaigen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen
- eine Darlegung seitens des Unternehmens, inwiefern seiner Ansicht nach die in Artikel 4 des Schiedsübereinkommens festgelegten Grundsätze nicht beachtet wurden
-
eine Zusage des Unternehmens, dass es
- so umfassend und
- so schnell wie möglich
alle vernünftigen und angemessenen Nachfragen einer zuständigen Behörde beantworten und den zuständigen Behörden Unterlagen zur Verfügung stellen wird
-
Name, Anschrift, Steuernummer und örtlich zuständiges Finanzamt der/des Abkommensberechtigten
- keine
Hinweise:
Für Vorabverständigungsverfahren können Gebühren anfallen.
Die dem Antragsteller entstandenen Kosten (zum Beispiel für die Zusammenstellung der Dokumente oder für Rechtsberatung) werden nicht erstattet.
- Einspruch bei Anlehnung des Antrags
-
Finanzgerichtliche Klage
- Weitere Informationen zu Verständigungs- und Schiedsverfahren auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
- „Merkblatt zum internationalen Verständigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen“ auf der Internetseite des Bundesministeriums für Finanzen (BMF)
- Schreiben „Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahestehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs– und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren)“ des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
- Schreiben „Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 5 Finanzverwaltungsgesetz“ des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)
Stand 22.08.2024
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)