Differenzierungskräfte an Förderschulen; Beantragung der Einstellung
Förderschulen können die Einstellung von Differenzierungskräften bei der zuständigen Regierung beantragen.
Differenzierungskräfte unterstützen als Personal der Förderschule Schülerinnen und Schüler durch besondere Unterrichtsangebote. Sie gehören zum sonstigen schulischen Personal nach Art. 60a Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG). Sie unterstützen die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Förderschulen, übernehmen jedoch keine eigenverantwortliche Förderung. Der Einsatz erfolgt gruppenbezogen zur Entlastung in Unterrichts- und Erziehungssituationen, z. B. durch die Unterstützung in Lernbereichen der Selbstversorgung (Schulvorbereitende Einrichtung (SVE)/Diagnose und Förderklassen (DFK)/Grundschulstufe) und die Übernahme angeleiteter Differenzierungsphasen in Kleingruppen.
Die Schulleitungen der Förderschulen können im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die Einstellung von Differenzierungskräften beantragen.
- Die Förderschulen beantragen bei der Regierung die Zuweisung von Einstellungskapazitäten.
- Den Förderschulen werden Einstellungskapazitäten von der Regierung zugewiesen.
- Die Förderschulen reichen nach der Zuweisung der Einstellungskapazität die Einstellungsunterlagen bei der Regierung ein.
- Die Regierung fertigt den Arbeitsvertrag aus und veranlasst die Entgeltzahlung.
Interessierte Lehrkräfte können sich entweder bei der für die Förderschulen der Region zuständigen Regierung oder direkt bei einer Förderschule als Differenzierungskraft bewerben.
Der Dienstantritt der Differenzierungskraft kann erst nach der Zustimmung durch die Regierung, nach Vorlage eines Erweiterten Führungszeugnisses und eines Nachweises über einen ausreichenden Masernimpfschutz (für nach 1970 Geborene) sowie nach der Unterzeichnung einer rechtswirksamen Befristungsvereinbarung erfolgen.
Die Antragsunterlagen sollten frühzeitig vor dem beabsichtigten Beschäftigungsbeginn bei der Regierung eingereicht werden, damit die Vertragsausfertigung und die Entgeltauszahlung zeitgerecht erfolgen können.
Bei Vorlage von vollständigen Einstellungsunterlagen werden die Verträge schnellstmöglich ausgefertigt.
keine
- Antrag auf Abschluss eines Arbeitsvertrages als „Differenzierungskraft“
- Differenzierungskräfte Tätigkeitsbeschreibung
- Vereinbarung über die Befristung eines Arbeitsverhältnisses von Differenzierungskräften
-
Bestätigung für Beantragung eines Erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
Zur Beantragung des Erweiterten Führungszeugnisses nach § 30a BZRG benötigen die Beschäftigten eine Arbeitgeberbescheinigung zur Vorlage beim zuständigen Einwohnermeldeamt.
- Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
- Antrag von tariflichen Beschäftigten (Arbeitsvertrag) auf Steuerbefreiung von Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG
- Dienstbeginn Dienstbeendigung - Anzeige Arbeitnehmer
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Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
Geringfügig Beschäftigte können sich von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
- Belehrungen Erklärungen - Zusammenfassung
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Erklärung der Beschäftigten/des Beschäftigten - Persönliche Angaben
Diese Erklärung ist zweifach einzureichen. Eine Ausfertigung verbleibt bei den Personalunterlagen der Regierung, eine Ausfertigung wird an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet.
- Kultusministerielles Schreiben vom 06.08.2024: Vollzug des Haushalts 2024; Kap. 05 13 Tit. 429 15 Ausgaben für Beschäftigte zur Unterstützung der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Öffentliche Förderschulen)
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Vom 12. Oktober 2006
Stand 05.09.2024
Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus (siehe BayernPortal)