Bombenblindgänger und Munitionsgegenstände; Informationen über Verhalten und Verantwortung
Nach wie vor werden Kampfmittel - insbesondere Bombenblindgänger und Munitionsgegenstände aus dem 2. Weltkrieg - gefunden. Wenn Sie Kampfmittel finden: Hände weg, sofort die Polizei verständigen!
Nach wie vor werden Kampfmittel - insbesondere Bombenblindgänger und Munitionsgegenstände aus dem 2. Weltkrieg - gefunden, vor allem im Zusammenhang mit Bauvorhaben oder auch in der „Natur“. Solche Kampfmittel können ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufweisen. Unsachgemäßes Hantieren birgt daher ein erhebliches Risiko und kann ernste Gefahren heraufbeschwören, was auch unbeabsichtigt, etwa bei Bodeneingriffen geschehen kann.
Wenn Sie Bombenblindgänger und Munitionsgegenstände finden: Hände weg, sofort die Polizei verständigen!
- Lassen Sie die Gegenstände unbedingt unberührt!
- Die Polizei unternimmt die erforderlichen Schritte, um die Gefahr zu beseitigen.
- Wer ohne die erforderliche besondere Sachkenntnis mit Kampfmitteln hantiert, gefährdet sein eigenes Leben und häufig auch das Leben anderer! Solche Handlungen können auch strafrechtlich geahndet werden.
Besondere Verantwortung von Grundstückseigentümern und Bauherren
- Für die Beseitigung konkreter Gefahren, die von Kampfmitteln auf ihren Grundstücken ausgehen, sind grundsätzlich die Grundstückseigentümer verantwortlich.
- Die Verantwortung für Gefährdungen durch Kampfmittel bei Baumaßnahmen liegt bei den Bauherren. Sie haben auch einem Verdacht auf Kampfmittel nachzugehen, erforderliche Maßnahmen zu veranlassen und hierfür entsprechende Fachfirmen zu beauftragen.
- Grundlage für vorsorgliche Maßnahmen sind vor allem grundstücksbezogene historische Recherchen und eine darauf bezogene Gefahrenbewertung. Meist verfügen auch die Gemeinden über archivalische Unterlagen zu kriegsbezogenen Ereignissen.
- Herstellung und Bescheinigung der sog. "Kampfmittelfreiheit" obliegt den entsprechenden Fachfirmen. Auch die Beurteilung der Kampfmittelbelastung von Grundstücken gehört nicht zu den Aufgaben des Kampfmittelbeseitigungsdienstes oder sonstiger Dienststellen.
- Aufgefundene bzw. von Fachfirmen geborgene Kampfmittel werden vom Kampfmittelbeseitigungsdienst kostenfrei entsorgt.
Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln
Einschlägige Hinweise, Informationen und Verhaltensregeln zu den Gefahren durch Kampfmittel sowie zu deren Abwehr enthält die Bekanntmachung "Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel". Die Bekanntmachung kann mit Hinweisen zum Vorgehen bei möglicherweise kampfmittelbelasteten Grundstücken und den Adressenlisten "Fachfirmen in der Kampfmittelbeseitigung" sowie "Fachfirmen in der Luftbildauswertung" über die Internetseite des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (siehe "Weiterführende Links") aufgerufen werden.
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Abwehr von Gefahren durch Kampfmittel
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 15. April 2010 Az.: ID4-2135.12-9
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiaufgabengesetz - PAG)
- Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrollG)
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
- Waffengesetz (WaffG)
Stand 06.09.2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)