Bodenschutz und Altlastenbehandlung; Beantragung der Zulassung als Untersuchungsstelle
Für die Entnahme von Feststoff-, Wasser- und Bodenluftproben und deren laboranalytische Untersuchung stehen in Bayern geprüfte und zugelassene Untersuchungsstellen zur Verfügung. Die Zulassung dieser Untersuchungsstellen erfolgt nach der Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung (VSU). In ihr sind die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach dem BayBodSchG wahrnehmen, sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben geregelt. Das Zulassungsverfahren wird von der Zulassungsstelle des Bayerischen Landesamts für Umwelt durchgeführt.
Im gesetzlich geregelten Bereich müssen in Bayern Boden- und Altlastuntersuchungen von nach § 18 BBodSchG zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.
Untersuchungsstellen, die in Bayern nach der Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung (VSU) zugelassen sind, finden Sie in der bundesweiten Datenbank ReSyMeSa. Verantwortlich für die dortigen Angaben über die durch das Bayerische Landesamt für Umwelt zugelassenen Untersuchungsstellen ist die dortige Zulassungsstelle.
Zugelassen werden nur Stellen, die die Pflichten nach den §§ 11 und 12 der Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung (VSU) erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen (Untersuchungsstellen).
Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügen.
Der Antrag ist einschließlich der Nachweise und erforderlichen Unterlagen bei der Zulassungsstelle einzureichen.
Die Zulassungsstelle prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt den Antragseingang schriftlich oder per E-Mail. Sie fordert die Nachreichung evtl. fehlender Unterlagen binnen angemessener Frist. Fehlen nach Fristsetzung noch Unterlagen oder steht nach dem Inhalt der Unterlagen fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen, lehnt sie den Antrag ab.
Die Bearbeitungsfrist beträgt bis zu sechs Monate und beginnt mit der Vorlage vollständiger Antragsunterlagen. In begründeten Fällen kann die Frist nach § 42a Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz verlängert werden.
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Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung (gemäß § 14 VSU)
(siehe Antragsformular)
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rechtsverbindlich unterzeichnete Verpflichtungs- und Einverständniserklärung
(siehe Antragsformular)
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für Leitung sowie der stellvertretenden Leitung der Untersuchungsstelle: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz
(Verwendungszweck: „LfU Ref. 96A VSU Untersuchungsstellen-Firmenname“)
Darf bei Antragseingang nicht älter als 6 Monate sein. - Organigramm / Geschäftsverteilungsplan
- Akkreditierte Untersuchungsstelle: Akkreditierungsurkunde mit Anlage
- Akkreditierte Untersuchungsstelle: letzte(r) Begutachtungsbericht(e) der Akkreditierungsstelle
- Nicht akkreditierte Untersuchungsstelle: Kopie des Qualitätsmanagement-Handbuchs entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 und ggf. zusätzliche Dokumente
Siehe Verfahrenskosten unter "Weiterführende Links"
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Bodenschutz und Altlastenbehandlung - Sicheres Kontaktformular des Bayerischen Landesamts für Umwelt
Die elektronische Übermittlung des Antrags wird akzeptiert, wenn bei der Anmeldung zur BayernID das Softwarezertifikat authega oder der Personalausweis (mit eID-Funktion) verwendet wurde.
- § 18 Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG)
- Art. 6 Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz - BayBodSchG)
- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV)
- Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für den Bodenschutz und die Altlastenbehandlung in Bayern (Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung - VSU)
- Verfahrensordnung zur Überprüfung und Bekanntgabe von Sachverständigen und Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Zulassung von Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG
- Fachmodul Boden und Altlasten
- Verfahrenskosten - Untersuchungsstellen
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ReSyMeSa - Veröffentlichung der zugelassenen Untersuchungsstellen
Das Bayerische Landesamt für Umwelt gibt die Zulassung mit Angabe der Untersuchungsbereiche im Internet auf der angegebenen Seite bekannt. Das Gleiche gilt für die Verlängerung, das Erlöschen und den Widerruf der Zulassung.
- Altlastenkataster; Beantragung einer Auskunft
- Wasserwirtschaft; Beantragung der Anerkennung als private/-r Sachverständige/-r
- Bodenschutz und Altlastenbehandlung; Beantragung der Zulassung als Sachverständige/-r
- Wassergefährdende Stoffe; Beantragung der Anerkennung einer Sachverständigenorganisation
Stand 16.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)