Berufskrankheit; Beantragung der Anerkennung
Erkrankungen, die bei Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung durch schädigende Einwirkungen bei einer versicherten Tätigkeit entstanden sind, können als Berufskrankheiten anerkannt werden. Was eine Berufskrankheit ist, bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung (Berufskrankheiten-Verordnung). Herr des Berufskrankheiten-Feststellungsverfahrens ist der Unfallversicherungsträger.
In Bayern sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger bei beabsichtigter Ablehnung einer Berufskrankheit verpflichtet, den Gewerbeärztlichen Dienst im Berufskrankheiten-Feststellungsverfahren zu beteiligen. Der Gewerbearzt ist in seiner Beurteilung unabhängig und trägt somit zur objektiven Entscheidungsfindung und zur fachlichen Qualitätssicherung bei.
Quelle: Sozial-Fibel, 21.10.2022
- Abfindung in der gesetzlichen Unfallversicherung; Beantragung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit unter 40 Prozent
- Pflegeleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt nach Meldung des Versicherungsfalles
- Behandlung im Krankenhaus und Rehabilitationseinrichtung von gesetzlich Unfallversicherten; Einreichung von Belegen
- Waisenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
- Elternrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Erhalt
- Berufskrankheit; Anzeige bei Verdacht
- Berufskrankheit; Erhalt von Unterstützung zur Prävention von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
Stand 07.05.2024
Zentrale Redaktion BayernPortal im Bayerischen Staatsministerium für Digitales (siehe BayernPortal)