Berufsausbildung im Handwerk; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden
Ohnehin ausbildungsberechtigt ist,
- wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, und auch
- wer auf sonstige Weise die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und Teil IV der Meisterprüfung oder eine Ausbildereignungsprüfung bestanden hat.
Die fachliche Eignung wird nur widerruflich zuerkannt. Die Zuerkennung ersetzt nicht den ggf. zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt und positiv beschieden werden.
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ausführlicher tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
der Angaben zur Person, der Schul- und Berufsausbildung, sowie eine genaue Darstellung der beruflichen Tätigkeit enthält
- Zeugnisse
- Tätigkeitsbeschreibungen / Arbeitszeugnisse, Bescheinigungen über absolvierte Weiterbildungen in dem Handwerk in dem ausgebildet werden soll
- Führungszeugnis
Kosten von 50 bis 500 Euro. Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.
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§ 22 b Abs. 5 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
- Gebührenordnung der Handwerkskammer
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Handwerksrolle; Beantragung der Eintragung
- Handwerk; Feststellung der Erforderlichkeit der handwerklichen Eintragung
- Handwerksrecht; Anzeige einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
- Zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe; Anzeige
- Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung oder Ausnahmebewilligung für die Eintragung
Stand 16.09.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe BayernPortal)