Berufliche Rehabilitierung; Beantragung von Ausgleichsleistungen
Personen, die durch die politische Verfolgung einen beruflichen Nachteil erlitten haben, können Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz erhalten.
Wer in der DDR aufgrund politischer Verfolgung an der Ausübung seines Berufs oder eines sozial gleichwertigen Berufs gehindert wurde oder seine begonnene berufsbezogene Ausbildung nicht beenden konnte, kann beruflich rehabilitiert werden.
Die Ausgleichszahlungen haben das Ziel, heute noch spürbare Auswirkungen verfolgungsbedingter Eingriffe aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 2. Oktober 1990 auszugleichen. Diese Eingriffe hatten zur Folge, dass
- die Verfolgten ihrem bisher ausgeübten, begonnenen, erlernten, durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung angestrebten oder einem sozial gleichwertigen Beruf nicht mehr nachgehen konnten,
- die Schüler nicht zum Gymnasium, Erweiterten Oberschule, Hochschulreife oder Abiturprüfung zugelassen wurden oder ihre Ausbildung an der Erweiterten Oberschule bzw. ihre nicht zur Hochschulreife führende Ausbildung nicht beenden konnten.
Als besondere Hilfen und soziale Ausgleichsleistungen sind unter anderem bei besonderer verfolgungsbedingter Bedürftigkeit Unterstützungsleistungen in Höhe von 180 bzw. 240 EUR monatlich vorgesehen.
- Der Verfolgte bzw. die Verfolgte muss als solche/r von der zuständigen Rehabilitierungsbehörde anerkannt sein und darüber eine Rehabilitierungsbescheinigung besitzen.
- Die Verfolgungszeit betrug mindestens 3 Jahre oder hat bis zum 2. Oktober 1990 angedauert.
- Bezieht der Verfolgte bzw. die Verfolgte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, müssen zwischen dem Beginn der Verfolgungszeit und dem Beginn der Rentenzahlung mehr als 6 Jahren liegen.
- Der verfolgte Schüler bzw. die verfolgte Schülerin ist in seiner bzw. ihrer wirtschaftlichen Situation besonders beeinträchtigt.
Die Ausgleichsleistungen werden auf Antrag erbracht und sind einkommensabhängig.
Stellen Sie einen Antrag auf Leistungen beim der für Ihren Wohnort zuständigen Sozialhilfeverwaltung. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form.
Die Behörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Nachweise von Ihnen ein.
Es gibt keine Frist.
keine
-
Bei der Beantragung sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
- Kopie der Geburtsurkunde
- Kopie der Meldebescheinigung
- Rehabilitierungsbescheinigung der zuständigen Rehabilitierungsbehörde
- Einkommensnachweise
keine
Widerspruch, sozialgerichtliche Klage
Stand 29.11.2024
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)