Ausländische akademische Grade; Informationen zur Führung
Seit dem 1. August 2003 dürfen im Freistaat Bayern ausländische Grade und Titel kraft Gesetzes genehmigungsfrei geführt werden. Mit der Novellierung des Bayerischen Hochschulgesetzes zum 1. Juni 2006 sind weitere Vereinbarungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland in bayerisches Landesrecht umgesetzt worden, die insbesondere Inhaberinnen und Inhaber einer Reihe von Graden und Titeln aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber der bisherigen Rechtslage begünstigen.
Ein Genehmigungsverfahren im Einzelfall entfällt. Anträge sind nicht erforderlich. Führungsgenehmigungen werden nicht erteilt, da sie gesetzlich ausgeschlossen sind. Dies gilt auch für sonstige rechtlich bindende Feststellungen (Verwaltungsakte) zu konkreten Führungsformen.
Führungsgrundsatz
Ein ausländischer akademischer Grad, der von einer nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschule oder anderen Stelle, die zur Verleihung dieses Grades berechtigt ist, aufgrund eines tatsächlich absolvierten und ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studiums verliehen worden ist, kann im Freistaat Bayern in der Form, in der er (originär) verliehen wurde, sowie in der im Herkunftsland zugelassenen oder nachweislich üblichen Abkürzung jeweils unter Angabe der verleihenden Hochschule genehmigungsfrei geführt werden.
Soweit erforderlich kann diese Führungsform in die lateinische Schrift übertragen und eine wörtliche Übersetzung (in die deutsche Sprache) in Klammern hinzugefügt werden; dabei bilden dann Originalform bzw. die Übertragung in die lateinische Schrift, Übersetzung und Hochschulangabe als Einheit die maßgebende Führungsform.
Für ausländische staatliche und kirchliche Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen sowie für Titel, die inländischen akademischen Graden gleich lauten oder ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, gilt dies ebenfalls.
Über weitere Einzelheiten und Sonderregelungen gibt Ihnen das Informationsblatt (siehe "Weiterführende Links") Auskunft. Häufig gestellte Fragen können Sie auch auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst abrufen (siehe "Weiterführende Links").
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Ausländische Studien- und Prüfungsleistungen, Hochschulabschlüsse und akademische Grade
Auf dieser Seite erhalten Sie umfangreiche Informationen, bereitgestellt als FAQs zu folgenden Themen:
- Führung ausländischer akademischer Grade, Hochschultitel und Hochschultätigkeitsbezeichnungen
- Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen und Studienleistungen durch die Hochschulen
- Sonderregelungen für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler (Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen und Umwandlung von akademischen Graden).
- Informationen zur Führung ausländischer Grade in Bayern
- Ausländischer Schulabschluss; Beantragung der Anerkennung
- Studium im Ausland; Beantragung der Anerkennung oder Anrechnung eines Hochschulabschlusses oder einer Studienleistung
- Ausländische Berufsqualifikation; Beratung zur Anerkennung
- Sozialpädagogische und sozialpflegerische Berufe; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
- Gewerblich-technische und kaufmännische Berufe; Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Qualifikation
Stand 14.04.2025
Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst (siehe BayernPortal)