Arbeitsplatzverlust; Meldung als arbeitsuchend
Wenn Ihr Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, müssen Sie sich spätestens 3 Monate vorher arbeitsuchend melden.
Sie sind als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer gesetzlich verpflichtet, sich spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Haben Sie weniger als 3 Monate vorher vom Ende Ihres Arbeitsverhältnisses erfahren, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend melden.
Gleiches gilt, wenn Sie eine außerbetriebliche Ausbildung machen und Ihnen anschließend Arbeitslosigkeit droht.
Nach Ihrer Arbeitsuchendmeldung unterstützt Sie die Agentur für Arbeit bei Ihrer Suche nach einer passenden Stelle.
Generell sollten Sie sich so früh wie möglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden, wenn
- Sie gekündigt wurden,
- Ihr befristeter Arbeitsvertrag ausläuft,
- Sie mit Ihrem Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen einen Aufhebungsvertrag geschlossen haben,
- Sie nach längerer Krankheit wieder Arbeit suchen,
- die Schule, Berufsausbildung oder das Studium zu Ende geht und Sie noch keinen Arbeitsplatz oder Ausbildungsplatz vertraglich fest in Aussicht haben,
- Sie nach längeren Kindererziehungszeiten wieder in den Beruf einsteigen wollen oder
- Sie aus sonstigen Gründen eine Arbeit suchen.
- Sie können nach erfolgter Meldung eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben.
Sie können sich bei der Agentur für Arbeit online, schriftlich, telefonisch oder persönlich arbeitsuchend melden. Beachten Sie dabei die genannten Fristen. Die sich daran anschließenden Beratungstermine können persönlich, telefonisch oder digital erfolgen.
Schriftlich:
- Schicken Sie einen formlosen Brief an Ihre zuständige Dienststelle der Agentur für Arbeit oder an die allgemeine Adresse der Agentur für Arbeit.
- Teilen Sie Ihren Namen und Ihre Adresse mit sowie den Zeitpunkt, ab wann Sie sich arbeitsuchend melden beziehungsweise wann Ihre Beschäftigung endet und dass Sie sich arbeitsuchend melden wollen.
- Die Agentur für Arbeit setzt sich dann wegen eines Beratungstermins mit Ihnen in Verbindung.
Telefonisch:
- Rufen Sie bei der Service-Hotline an und teilen Sie mit, dass Sie sich arbeitsuchend melden wollen.
- Die Agentur für Arbeit vereinbart dann mit Ihnen einen Beratungstermin.
Online:
- Melden Sie sich auf dem Portal der Agentur für Arbeit an.
- Wählen Sie dort, dass Sie sich arbeitsuchend melden wollen.
- Füllen Sie die angegebenen Felder aus.
- Die Agentur für Arbeit setzt sich dann wegen eines Beratungstermins mit Ihnen in Verbindung.
Persönlich:
- Suchen Sie die für Sie zuständige Dienststelle der Agentur für Arbeit auf und melden Sie sich dort arbeitsuchend.
- Nach Möglichkeit erhalten Sie umgehend ein Beratungsgespräch. Sollte dies nicht möglich sein erhalten Sie einen Beratungstermin.
Arbeitsuchend melden: Spätestens 3 Monate vor dem Ende Ihres Arbeits- oder außerbetrieblichen Ausbildungsverhältnisses.
Sollten Sie erst danach erfahren, dass Ihre Beschäftigung oder Ausbildung in weniger als 3 Monaten endet, müssen Sie sich innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.
In der Regel circa 10 bis 20 Minuten, die persönliche Beratung vor Ort dauert meist zwischen 30 und 60 Minuten. Planen Sie sicherheitshalber etwas mehr Zeit ein.
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Erforderliche Unterlage/n
- Ausweisdokument (Personalausweis beziehungsweise Pass und Meldebescheinigung) bei der persönlichen Arbeitsuchendmeldung in der Agentur für Arbeit
- Registrierung vor der Online-Arbeitsuchendmeldung auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Es fallen keine Kosten an.
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Arbeitsuchend melden online
Sie können die Arbeitsuchend-Meldung online übermitteln. Melden Sie sich für die Online-Services an oder registrieren Sie sich, wenn Sie noch keinen Benutzernamen und kein Passwort haben.
- Es ist kein Rechtsbehelf gegeben.
Stand 11.04.2023
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)