Antragsservice; Unterstützung durch Gemeinde
Die Gemeinden sind in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft den Gemeindeangehörigen bei der Einleitung von Verwaltungsverfahren behilflich, auch wenn für deren Durchführung eine andere Behörde zuständig ist.
Soweit Anträge bei der Regierung, dem Bezirk oder dem Landratsamt einzureichen sind, haben auch die Gemeinden die Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die betreffende Behörde weiterzuleiten. Die Antragstellung bei der Gemeinde gilt als Antragstellung bei einer dieser Behörden, soweit sich nicht aus Bundesrecht etwas anderes ergibt.
Vordrucke für Anträge, Anzeigen und Meldungen, die den Gemeinden von anderen Behörden überlassen werden, halten die Gemeinden bereit.
-
Art. 58 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises
- Schwerbehindertenausweis; Beantragung
- Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung
- Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung der Regelaltersrente
- Witwen- und Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung
- Erwerbsminderungsrente; Beantragung
- Erziehungsrente; Beantragung
- Steuerliche Identifikationsnummer; Beantragung
Stand 03.07.2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)