Altersvorsorge- und Basisrentenverträge; Erklärung des Verzichts auf die Zertifizierung
Wenn Sie für die Zukunft auf die Zertifizierung eines Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrages verzichten wollen, können Sie einen entsprechenden Verzicht erklären.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist für die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen zuständig.
Altersvorsorge- und Basisrentenverträge müssen die entsprechenden Zertifizierungskriterien erfüllen, um eine steuerliche Förderung erhalten zu können. Anbieter von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen können mit einer Verzichtserklärung für die Zukunft auf die Zertifizierung verzichten.
Der Verzicht wird mit dem Datum seiner Wirksamkeit im Bundes-steuerblatt und in der Liste aller erteilten Zertifikate veröffentlicht.
Wurde ein Altersvorsorge- oder Basisrentenvertrag auf Grundlage eines Zertifikats abgeschlossen, bevor der Verzicht zu diesem Zertifikat wirksam wurde, bleibt der Vertrag in vollem Umfang förderfähig. Auch nach einem Verzicht bleiben die vertraglichen Verpflichtungen des Anbieters gegenüber den Bestandskunden bestehen.
Ihre Erklärung geben Sie schriftlich gegenüber der Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) ab.
Hinweis:
Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich.
Eine Verzichtserklärung für die Zukunft können abgeben:
- Anbieter von zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen
Sie müssen den Verzicht schriftlich gegenüber der Zertifizierungsstelle des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) erklären.
- Laden Sie den Antrag von der Internetseite des BZSt herunter.
- Füllen Sie den Antrag elektronisch aus, drucken Sie ihn aus und unterschreiben Sie ihn.
- Senden Sie den Antrag per Post an die Zertifizierungsstelle des BZSt.
- Ihr Antrag wird vom BZSt bearbeitet und geprüft.
- Sie bekommen per Post eine schriftliche Bestätigung Ihres Verzichts.
- Die Erklärung des Verzichts auf die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen wird zu einem vom Anbieter bestimmten in der Zukunft liegenden Zeitpunkt frühestens mit Eingang bei der Zertifizierungsstelle wirksam.
keine
- regelmäßig 1 bis 6 Wochen
-
Erforderliche Unterlage/n
keine
keine
- Einspruch
- Klage
Stand 26.08.2023
Bundesministerium der Finanzen (siehe BayernPortal)