Abwasserentsorgung über Kleinkläranlagen; Mitteilung des Prüfergebnisses
Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik bestehen meist aus einer mechanischen Reinigungsstufe und einer nachgeschalteten biologischen Abwasserbehandlungsstufe. Das Abwasser wird zunächst in eine Grube geleitet, in der sich die festen Inhaltsstoffe absetzen; die gelösten organischen Inhaltsstoffe werden in einer nachgeschalteten biologischen Reinigungsstufe durch Mikroorganismen abgebaut. Müssen im Einzelfall weitergehende Reinigungsanforderungen erfüllt werden (z. B. Stickstoffelimination, Phosphorelimination, Abwasserhygienisierung), so sind aufwändigere Kleinkläranlagen zu errichten und zu betreiben.
Kleinkläranlagen auf dem eigenen Grundstück werden in aller Regel vom Haus- bzw. Grundstückseigentümer gebaut und betrieben. Um auf Dauer eine gute Reinigungsleistung zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Kleinkläranlagen regelmäßig zu warten und zu überwachen. Häufig wird – vor allem bei technisch aufwändigeren Anlagen – diese Aufgabe im Rahmen eines Wartungsvertrages Fachbetrieben übertragen. Der Fäkalschlamm aus der mechanischen Reinigungsstufe ist regelmäßig ordnungsgemäß zu entsorgen.
Alle 2 Jahre (4 Jahre bei Anlagen ohne Mängel bei der letzten Überwachung) müssen Kleinkläranlagen von einem anerkannten privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) geprüft werden; das Prüfergebnis ist gegenüber der unteren Wasserrechtsbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) zu bescheinigen.
- Prüfbericht eines Sachverständigen (2 - 4 Jahre)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
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Broschüre "Abwasserentsorgung von Einzelanwesen"
Kostenlose Bestellung oder Download im Info-Shop des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Abwasserentsorgung; Durchführung
- Abwasserentsorgung; Entrichtung einer Kleineinleiterabgabe
- Haus- und Kleinkläranlagen; Beratung
- Abwasser; Zahlung der Abwassergebühren
- Abwasserentsorgung; Beantragung eines Grundstücksanschlusses
- Abwasserentsorgung; Beantragung einer Befreiung oder Teilbefreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
- Abwasser; Zahlung von Entwässerungsbeiträgen
Stand 05.03.2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)