Flugschule; Abgabe einer Erklärung als Ausbildungsorganisation
Eine Flugausbildung darf nur in genehmigten oder erklärten Ausbildungsorganisationen (Flugschulen) durchgeführt werden.
In Bayern sind die Luftämter Nordbayern und Südbayern für Ausbildungsorganisationen zur Ausbildung von Leichtluftfahrzeug-, Segelflugzeug-, Ballon- und Privatpiloten (ohne Instrumentenflugberechtigung) zuständig.
Die Erklärung der Ausbildungsorganisation als Declared Training Organisation (DTO) muss folgendes enthalten:
- Name und Geschäftssitz der Ausbildungsorganisation
- Angaben zum Vertreter und Ausbildungsleiter
- Name und Anschrift der Flugplätze und/oder Betriebsstätten, an denen die Ausbildung durchgeführt werden soll
- Verzeichnis der für die Ausbildung betriebenen Luftfahrzeuge
- Verzeichnis der Flugsimulationsübungsgeräte (Flight Simulation Training Devices, FSTD), welche die Ausbildungsorganisation zu verwenden beabsichtigt, falls zutreffend
- Umfang der Ausbildung mit Ausbildungsprogrammen, welche die Ausbildungsorganisation durchführen möchte
Die DTO muss ihren Hauptgeschäftssitz in einem Mitgliedsstaat der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) haben. Bei der Durchführung einer Fluggusbildung auf einem Luftfahrzeug darf die DTO nur Flugplätze oder Betriebsstätten nutzen, die im Hinblick auf die angebotene Ausbildung und die verwendeten Luftfahrzeugmuster und -kategorien geeignete Einrichtungen und Merkmale für die entsprechenden Flugübungen besitzen.
Eine Tätigkeit an verschiedenen Flugplätzen ist bei Vorhalten des notwendigen Personals und der erforderlichen Räumlichkeiten möglich.
Jede DTO benennt einen verantwortlichen Vertreter und einen Ausbildungsleiter. Beide Positionen können durch eine Person wahrgenommen werden. Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben des verantwortlichen Vertreters und des Ausbildungsleiters lassen sich in DTO.GEN.210 nachlesen. Zusätzlich ist zu beachten, dass für den Zeitraum innerhalb der letzten 5 Jahre vor Meldung einer Ausbildungseinrichtung:
- keine Erkenntnisse, dass eine Lizenz oder Berechtigung, widerrufen, ausgesetzt entzogen oder ruhend gestellt wurde, vorliegen dürfen
- keine Umstände bekannt sein dürfen, die nicht in Übereinstimmung mit der Basic Regulation und der weiteren Durchführungsbestimmungen sind.
Eine Anforderung an den Ausbildungsleiter ist zudem, dass er Inhaber einer gültigen Lehrberechtigung FI ist, die nicht beschränkt ist. Die von der DTO eingesetzten Theorielehrer benötigen entweder
- einen praktischen Luftfahrthintergrund in den für die Ausbildung relevanten Bereichen und müssen einen Ausbildungslehrgang in Unterrichtstechniken absolviert haben oder
- müssen Erfahrung mit der Erteilung von Theorieunterricht und einen entsprechenden Hintergrund an Theoriekenntnissen in dem Fach, indem sie Theorieunterricht erteilen werden, nachweisen.
Die von der DTO eingesetzten Lehrer für die praktische Ausbildung müssen die gemäß Teil-FCL geforderten Qualifikationen für die Art der Ausbildung, die sie erteilen, besitzen. Sie müssen demnach im Besitz der entsprechenden Lizenz, Berechtigung und Lehrberechtigung sein.
Die Erklärung ist an die zuständige Behörde zu richten. In Deutschland ist das die Luftfahrtbehörde des Bundeslandes, in dem die DTO ihren Hauptgeschäftssitz hat.
Findet die Ausbildung auf einem Luftfahrzeug mit Turbine statt, ist das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) die zuständige Behörde. Eine Ausbildungstätigkeit in mehreren Mitgliedsstaaten der EASA als DTO ist möglich. Außerhalb der Mitgliedsstaaten der EASA kann eine DTO keine Ausbildung anbieten.
Das Luftamt überprüft anhand der vorliegenden Angaben und Unterlagen, ob die einschlägigen Anforderungen durch die Ausbildungsorganisation erfüllt sind.
Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen wird von der Behörde regelmäßig durch Aufsichtstätigkeiten durch Inspektionen und Audits überprüft.
Die Abgabe der Erklärung als Declared Training Organisaton (DTO) hat vor Beginn der Ausbildungstätigkeit zu erfolgen. Nach Abgabe der Erklärung darf die Ausbildungstätigkeit beginnen.
- Ausbildungsprogramme
- Nachweise zum Personal
ca. 150,00 - 300,00 EUR
verwaltungsgerichtliche Klage
Stand 30.10.2024
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)