Feuerwehr-Ehrenzeichen als Steckkreuz; Einreichung eines Vorschlages
Die Landratsämter und kreisfreien Städte können bei der Regierung Personen, insbes. aus den Feuerwehren, für eine Steckkreuzehrung vorschlagen. Das Steckkreuz soll vor allem ein besonderes Engagement bei Bränden oder techn. Hilfeleistungen würdigen.
Das Steckkreuz wird für besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden oder sonstigen Notständen verliehen. Bei der Beurteilung der Verleihungsvorschläge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Auszeichnung wird grundsätzlich nur alle zwei Jahre verliehen.
Das Steckkreuz wird den Auszuzeichnenden zusammen mit einer Anstecknadel, einer Bandschnalle in verkleinerter Ausführung und der Verleihungsurkunde grundsätzlich durch die Regierungspräsidentin/den Regierungspräsidenten ausgehändigt.
Die Vorgeschlagenen müssen besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen oder bei der Bekämpfung von Bränden oder sonstigen Notständen erworben haben, langjährige Mitgliedschaft in einer Feuerwehr reicht hingegen nicht aus.
Das Steckkreuz darf nicht verliehen werden, so lange für die Person bei einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein Eintrag wegen einer rechtskräftigen Verurteilung enthalten ist. Auch müssen die zu Ehrenden nach ihrem sonstigen Verhalten einer Auszeichnung würdig sein.
Die Regierungen fordern die Kreisverwaltungsbehörden auf, Ihnen Vorschläge für die Verleihung des Steckkreuzes vorzulegen. Sie wählen nach Anhörung des zuständigen Vorsitzenden des Bezirksfeuerwehrverbandes geeignete Vorschläge aus und legen sie dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vor.
Darüber hinaus kann auch der Landesfeuerwehrverband Bayern e. V. für die Verleihung des Steckkreuzes bis zu zwei Vorschläge unmittelbar dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration vorlegen.
- Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetz (FwHOEzG)
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Vollzug des Feuerwehr- und Hilfsorganisationen-Ehrenzeichengesetzes
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 08. März 2013, zuletzt durch Bekanntmachung vom 06. Juni 2018 geändert.
Stand 03.07.2024
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (siehe BayernPortal)