Explosionsgefährliche Stoffe; Anzeige der Tätigkeitsaufnahme und der bestellten verantwortlichen Personen
Erlaubnisinhaber oder Betriebsinhaber, die gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen, müssen die Aufnahme dieser Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.
In der Anzeige muss angegeben werden,
- wer mit der Leitung des Betriebes beauftragt ist und
- wer die nach § 21 SprengG verantwortliche Person ist.
Die verantwortlichen Personen haben den sicheren Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen zu gewährleisten. Mindestens eine über 21 Jahre alte Person ist schriftlich für diese Aufgabe zu bestellen.
Als verantwortliche Personen kommen z. B. Geschäftsinhaber, Betriebsleiter, Niederlassungsleiter oder Abteilungsleiter in Frage, die über die erforderlichen sprengstoffrechtlichen Kenntnisse (z.B. Befähigungsschein) verfügen.
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeige sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen, in deren Bezirk der Betrieb oder die Zweigniederlassung ihren Sitz hat.
Die Aufnahme der Tätigkeit muss mindestens zwei Wochen vorher angezeigt werden.
keine
Stand 15.02.2024
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (siehe BayernPortal)