Erbschein; Beantragung
Das Erbrecht wird regelmäßig durch den sog. Erbschein nachgewiesen. Durch den Erbschein wird amtlich bekundet, wer Erbe des Verstorbenen ist und welchen Verfügungsbeschränkungen er ggf. unterliegt. Wer im Erbschein als Erbe ausgewiesen ist, kann über den Nachlass verfügen. Seine Geschäftspartner sind selbst dann geschützt, wenn sich der Erbschein später als unrichtig erweisen und eingezogen werden sollte.
Häufig kommt der Erbe allerdings auch ohne Erbschein aus. So sind etwa Banken und Sparkassen grundsätzlich berechtigt, denjenigen über ein Guthaben des Erblassers verfügen zu lassen, der sich mit einem Testament (das auch privatschriftlich sein kann) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift als Erbe ausweist.
Der Erbschein wird auf Antrag des Erben vom Amtsgericht-Nachlassgericht erteilt. Örtlich zuständig ist das Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Nachlassgericht muss die Angaben, auf die der Antragsteller sein Erbrecht stützt, von Amts wegen überprüfen, da ein Erbschein nur erteilt werden darf, wenn die Erbenstellung des Antragstellers als festgestellt erachtet wird. Das Nachlassgericht kann hierzu formlose Ermittlungen anstellen oder eine förmliche Beweisaufnahme durchführen. Bei Vorliegen einer letztwilligen Verfügung prüft das Nachlassgericht u.a. deren Formgültigkeit und materielle Wirksamkeit.
Das Nachlassgericht entscheidet durch einen gerichtlichen Beschluss über die Erteilung des Erbscheins. Tatsächlich erteilt ist der Erbschein jedoch erst mit der Aushändigung der Urschrift oder einer Ausfertigung.
Weitere Informationen zu Fragen des Erbrechts enthält die Broschüre "Vorsorge für den Erbfall" (siehe "Weiterführende Links"). Hinweise zum Erbrecht finden Sie außerdem auf der Website der bayerischen Notare.
Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts gestellt werden. Eine Antragstellung ist ferner als elektronisches Dokument mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder einfacher Signatur und Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in Verbindung mit § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung (etwa über die Gerichts-Homepage mit der BayernID) möglich. Allerdings hat der Antragsteller im Antrag bestimmte Angaben an Eides statt zu versichern. Wegen der Formbedürftigkeit der eidesstattlichen Versicherung erfolgt die Antragstellung regelmäßig zu notarieller Urkunde oder zu Protokoll des Nachlassgerichts. Der Antrag muss auf Erteilung eines bestimmten Erbscheins gerichtet sein. Dazu sind insbesondere der Berufungsgrund (gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung) und die Erbquote anzugeben. Antragsberechtigt ist jeder Erbe, auch wenn mehrere gemeinschaftlich erben. Daneben sind beispielsweise auch der Testamentsvollstrecker sowie der Betreuer oder Vormund eines Erben antragsberechtigt.
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Angaben gegenüber dem Nachlassgericht
Der gesetzliche Erbe und der eingesetzte Erbe müssen nach § 352 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) bestimmte Angaben gegenüber dem Nachlassgericht machen (z. B. zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers und zur Anhängigkeit eines Rechtsstreits über das Erbrecht). Einige dieser Angaben sind durch Vorlage öffentlicher Urkunden und durch Versicherung an Eides statt nachzuweisen, vgl. § 352 Abs. 3 FamFG. Die Versicherung an Eides statt kann der Antragsteller entweder vor Gericht oder vor einem Notar abgeben, der sie zu beurkunden hat.
- Vorlage der vorhandenen Sterbeurkunden
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Nachweis der gesetzlichen Erbfolge durch entsprechende Personenstandsurkunden
(Heiratsurkunde, Abstammungsurkunde - nur wenn die Erteilung des Erbscheins als gesetzlicher Erbe beantragt wird)
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Vorlage der letztwilligen Verfügung
(nur wenn die Erteilung des Erbscheins aufgrund einer Verfügung von Todes wegen beantragt wird und sich diese nicht in amtlicher Verwahrung befindet)
Für die Erteilung des Erbscheins wird eine Gebühr nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) erhoben. Die Höhe der Gebühr richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten werden bei der Wertfeststellung grundsätzlich abgezogen (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).
- § 2353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 2361 - 2370 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 40 Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- §§ 352 - 353 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Stand 10.10.2024
Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe BayernPortal)